Leitsatz (amtlich)
Schwerbehinderte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG, die gleichzeitig Anteile der GmbH halten und Kommanditisten der KG sind, sind nicht auf den Pflichtsatz der Schwerbehinderten-Arbeitsplätze der GmbH & Co.KG anzurechnen.
Normenkette
SchwbG § 4 a.F., § 5 n.F.
Verfahrensgang
VG Minden (Aktenzeichen 7 K 2189/85) |
Gründe
Die entscheidende Frage der Anrechenbarkeit der von den Herren R. und S., die zugleich Kommanditisten der Klägerin – einer GmbH u. Co.KG – und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH sind, eingenommenen Stellen auf die Beschäftigungspflicht der Klägerin verneint im Ergebnis mit dem VG auch der Senat:
Zunächst nehmen die genannten Personen bei der Klägerin keinen Arbeitsplatz i.S. des Schwerbehindertengesetzes ein. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anstellungsverträge für die Herren R. und S. sind diese von der GmbH als Geschäftsführer eingestellt. Von der auf Zahlung der Ausgleichsabgabe in Anspruch genommenen Klägerin, einer Personengesellschaft, ist rein rechtlich zu unterscheiden die eine eigene juristische Person darstellende GmbH. Daran ändert nichts, daß diese GmbH gleichzeitig Komplementärin innerhalb der Klägerin ist und – möglicherweise – ohne Entwicklung eigener werbender Tätigkeit lediglich die Funktion einer Haftungs-GmbH hat. Der Begriff des Arbeitsplatzes i.S.d. Schwerbehindertengesetzes korrespondiert mit dem Begriff des Arbeitgebers. Wer Arbeitgeber i.S.d. Schwerbehindertengesetzes ist, entscheidet sich in Anlehnung an die arbeitsrechtliche Begriffsbestimmung (vgl. Wilrodt/Neumann, SchwbG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 19) danach, wem gegenüber der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages oder eines ihm gleichgestellten Rechtsverhältnisses zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1.2.1985 – 5 B 155.83 –, OVG NW, Urteil vom 15.5.1986 – 10 A 2446/84 – m.w.N).
Die von der Klägerin vorgelegten Anstellungsverträge für die Herren R. und S. kennzeichnen die GmbH als Vertragspartei und regeln die wesentlichen Bestandteile des eingegangenen Arbeitsverhältnisses, insbesondere die gesellschaftsinternen Befugnisse der genannten Personen als Geschäftsführer, die Höhe des ihnen zu zahlenden Gehalts, die Sozialabgaben, den ihnen zustehenden Urlaub und die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daß die GmbH zugleich auch Komplementärin einer KG ist oder werden solle und die Geschäftsführer R. und S. irgendwelche Arbeitnehmerfunktionen in einer solchen KG einnehmen sollten, ist nicht Gegenstand des Anstellungsvertrages und stünde auch nicht der Arbeitgebereigenschaft der GmbH entgegen. Wo letztlich ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt – hier beispielsweise die Herren R. und S. im Betrieb der Klägerin –, ist für die Frage nach der Arbeitgebereigenschaft unerheblich (vgl. Wilrodt/Neumann, a.a.O., Rdnr. 20; BVerwG a.a.O.).
Die Klägerin irrt, wenn sie die Herren R. und S. als Arbeitnehmer auch der KG ansieht. Die Vertragspartner auf Arbeitnehmerseite innerhalb einer GmbH, die gleichzeitig Komplementärin einer KG ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht notwendig zugleich auch Arbeitnehmer der KG. Betriebsinhaber einer KG sind nämlich nicht einzelne Gesellschafter, sondern ist die zur Gesellschaft zusammengefaßte Gesamtheit der Gesellschafter, die – abgesehen davon, daß die GmbH eine selbständige juristische Person ist – mit den Inhabern der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH nicht identisch sein müssen. Arbeitnehmer der KG und Inhaber eines Arbeitsplatzes bei dieser ist also nur, wer allein oder zusätzlich arbeitsvertragliche Beziehungen zu dieser Gesellschaft begründet. Daß solche Beziehungen zwischen der Klägerin, für die eine im Einzelfall vertretungsberechtigte Person hätte handeln müssen, und den Herren R. und S. zustandegekommen seien, hat die Klägerin selbst nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen (vgl. zur Person des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH: BAG, Urteil vom 17.8.1972 – 2 AZR 359/71 –, BAGE 24, 383/387). Zwar hat sie erst auf im Berufungsverfahren erfolgten richterlichen Hinweis, daß die Herren R. und S. nach den vorgelegten Anstellungsverträgen Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH seien, behauptet, sämtliche Arbeitnehmer dieser GmbH seien zu identischen Bedingungen von ihr übernommen worden. Was sie auch immer unter dem pauschalen Begriff der „Übernahme” verstehen mag, so kann sie jedenfalls hinsichtlich der Vorgenannten nicht bereits mit Zustandekommen des – mündlichen – KG-Vertrages, der nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin letztlich lediglich die gesetzliche Regelung des KG-Rechts nach dem HGB beinhaltet, die Rechtsposition eines Arbeitgebers erlangt haben. Mit ihren Anstellungsverträgen sind die Herren R. und S. als Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin, der GmbH eingestellt worden. Bei einem Eintritt der Klägerin in die Arbeitgeber-Position dieses Arbeitsverhältnisses wären die Vorgenannten Geschäftsführer der Klägerin; nach KG-Recht (§ 164 HGB) sind jedoch Kommanditis...