Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer für sexuelle Vergnügungen.
Die im Jahr 1948 geborene Klägerin bot nach eigenen Angaben gelegentlich Begleitserviceleistungen und Massagen außerhalb ihrer Wohnung an. Nach den Ermittlungen des Beklagten soll unter ihrer Wohnungsanschrift im Internet mit dem Namen “C…” für einen Club mit festen Öffnungszeiten “(klingeln bei: N…)” geworben worden sein. An der Haustür habe sich eine Klingel mit der Anschrift “I…/N…” befunden.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Vergnügungssteuer in Höhe von 10.220 Euro für das gesamte Jahre 2003 fest. Er ging hierbei von einer Raumgröße von 50 m2 und einem Steuersatz von 5,60 Euro je angefangene 10 m2 aus.
Die Steuererhebung erfolgte aufgrund der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2002. Nach § 1 der Satzung unterliegen im Gebiet der Stadt H… veranstaltete im einzelnen aufgeführte Vergnügungen (Veranstaltungen) der Besteuerung. Unter § 1 Satz 1 Nr. 4 sind aufgeführt sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung wird in diesem Fall eine Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Inhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.
Nach § 8 Abs. 2 beträgt in diesen Fällen die Pauschsteuer je Veranstaltungstag und je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche 5,60 Euro.
Gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Juli 2003 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, wie bereits mitgeteilt worden sei, werde die Wohnung nicht für sexuelle Vergnügungen benutzt. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung diene ihr – der Klägerin – zu Wohnzwecken. Diese Wohnung sei gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann im Jahr 1994 angemietet worden. Sie – die Klägerin – biete lediglich gelegentlich Begleitservice in Zeitungsanzeigen an. Die erzielten Einnahmen erreichten nicht ansatzweise die Beträge, die nun als Vergnügungssteuer geltend gemacht würden. Die Internetadresse sei überprüft worden. In der Tat finde sich dort ein Club “C…” unter der Anschrift ihrer Wohnung. Mit dieser Internet-Seite habe sie nicht das Geringste zu tun.
Mit Bescheid vom 14. August 2003 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass lediglich ein Begleitservice angeboten werde. Die Werbung für die Wohnung in Zeitungsannoncen, im Internet sowie im Kontaktmagazin “Rhein-Ruhr Intim” zeige eindeutig, was nach allgemeiner Lebenserfahrung dort die Gäste erwarte. In keiner dieser Anzeigen werde ein Begleitservice erwähnt bzw. angeboten.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie bestreite, dass sie sexuelle Vergnügungen jeder Art anbiete. Sie sei im Jahr 1948 geboren und habe wegen starker Schmerzen im Rücken ein Verfahren auf die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente anhängig gemacht. Selbst wenn sie sexuelle Vergnügungen erbringen würde, so erfolgten diese nicht in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen. Sie – die Klägerin – könne sich die Veröffentlichung des von dem Beklagten in Bezug genommenen Fotos nicht erklären. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Foto mindestens 15 Jahre alt sei und kaum noch Ähnlichkeit mit ihrem aktuellen Aussehen habe. Selbst wenn die von dem Beklagten ihr unterstellten Dienstleistungen in ihrer Wohnung durchgeführt worden wären, wäre der Steuertatbestand nicht erfüllt, da die Räumlichkeiten nicht ausschließlich gewerblich genutzt würden. Gewerbliche sexuelle Handlungen in ihrer Wohnung hätten auch nie stattgefunden. Selbst wenn Dienstleistungen unterstellt würden, könne allenfalls die Raumgröße des Schlafzimmers, rund 10 m2, angesetzt werden. Der angebotene Begleitservice sei auch allenfalls vereinzelt wahrgenommen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat in einem Parallelverfahren sowohl beim Finanzministerium als auch beim Innenministerium des Landes angefragt, ob für den Steuergegenstand “sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen” eine ministerielle Genehmigung vorliege. Nach einer verneinenden Stellungnahme des Innenministeriums hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die nach § 2 Abs. 2 KAG erforderliche ministerielle Genehmigung fehle. Die Berufung ha...