Verfahrensgang

VG Aachen (Aktenzeichen 1 K 255/96)

 

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Zusatzversorgung bei der Beigeladenen nachzuversichern ist.

Die am 24. Februar 1939 geborene Klägerin wurde aufgrund einer Einstellungszusage vom 6. September 1957 bei der Beklagten seit dem 11. September 1957 als Stadtinspektoranwärterin beschäftigt.

Die Urkunde über die Ernennung zur Stadtinspektoranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde ihr am 20. Februar 1958 zugestellt. Mit Wirkung zum 11. September 1960 wurde sie zur Stadtinspektorin zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe ernannt. Am 18. Mai 1962 wurde sie zur Stadtinspektorin, am 23. Juli 1965 zur Stadtoberinspektorin ernannt. Zum 1. April 1966 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen.

Nach ihrer Heirat wurde im Oktober 1977 ihr Sohn S. G. geboren. Im Januar 1978 beantragte sie einen dreijährigen Urlaub ohne Dienstbezüge für die Betreuung ihres Sohnes für die Zeit ab 7. März 1978. Diesem Antrag gab die Beklagte statt. Mit dem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Zeit der Beurlaubung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt bleibe. Auf Antrag der Klägerin verfügte die Beklagte durch Bescheid vom 13. März 1980 die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für weitere drei Jahre.

Am 28. November 1983 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 LBG NW zum Ablauf des 6. März 1984. Zur Begründung führte sie aus, der Zeitraum ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge laufe zum 6. März 1984 aus. Danach könne sie aus familiären Gründen ihren Dienst nicht wieder antreten. Sie müsse ihr Kind und ihren pflegebedürftigen Vater betreuen. In einer Verhandlungsniederschrift wies die Beklagte die Klägerin auf die Folgen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere auf den Verlust ihrer Versorgungsansprüche hin. Mit Urkunde vom 12. Januar 1984 wurde die Klägerin zum Ablauf des 6. März 1984 aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten entlassen.

Über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis informierte die Beklagte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Auf deren Anforderung entrichtete sie für die Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1978 Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 58.530,06 DM.

Mit Antrag vom 13. Mai 1993 bat die Klägerin die Beklagte, sie auch in der Zusatzversorgungskasse für Angestellte für die Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1978 nachzuversichern. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bereits bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert worden, städtische Angestellte würden auch in der Zusatzversorgungskasse nachversichert.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Juni 1993 ab und führte zur Begründung aus, nach § 2 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände und § 8 des Versorgungstarifvertrages für Gemeinden sei die Nachversicherung entsprechend dem Betriebsrentengesetz zu regeln, danach seien nur Arbeitnehmer, nicht hingegen Beamte nachzuversichern.

Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Bundesarbeitsgericht habe durch Urteil vom 7. März 1995 entschieden, dass der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter aus der Zusatzversorgung rechtswidrig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Danach liege erst recht ein Gleichheitsverstoß vor, wenn Vollzeitbeschäftigte nach ihrem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse nachversichert würden.

Mit Bescheid vom 8. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffe einen anderen Sachverhalt. Nach §§ 2, 64 der Satzung der R. Zusatzversorgungskasse, § 8 des Versorgungstarifvertrages für Gemeinden und § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hätten nur Arbeitnehmer, nicht hingegen Beamte Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelungen, ihre Leistungspflicht beruhe nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.

Am 1. Februar 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie habe in der Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1984 in einem Beamtenverhältnis gestanden, es verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sie nach ihrem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse nachversichert werde. Das Oberv...

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