Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Aktenzeichen 17 K 5822/97) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Der Beklagte wird verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 10. Juni 1991, betreffend das Grundstück Gemarkung H., Flur 4, Flurstück 793, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1992 und des Teilaufhebungsbescheides vom 26. Januar 1996 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1997 aufzuheben, soweit er einen Beitrag von mehr als 599,40 DM festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger 5/9, der Beklagte 4/9.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der in M. gelegenen Grundstücke K. straße 15 (Gemarkung H., Flur 4, Flurstücke 1177 und 1178) und Gemarkung H., Flur 4, Flurstück 793. Das Grundstück K. straße 15 grenzt an die K. straße und knickt von dieser etwa in einem Winkel von 45 Grad ab. In Folge einer Kurve der K. straße liegt es im hinteren Bereich hinter dazwischen liegenden Grundstücken parallel zur K. straße. Das Grundstück ist etwa 80 m tief. Das Flurstück 793 schließt sich im hinteren Bereich an das Grundstück K. straße 15 an. Es liegt nicht unmittelbar an der K. straße, sondern an einem im Eigentum der Siedlervereinigung N. stehenden Privatweg (Gemarkung H., Flur 4, Flurstücke 678 und 454), der auf die K. straße führt. Er ist bis zum Beginn des Flurstücks 793 etwa 30 m lang. Zu Gunsten des Flurstücks 793 ist ein Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich. Das Grundstück K. straße 15 ist im zur Straße hin ausgerichteten Teil mit einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bebaut. Das Flurstück 793 ist nicht bebaut.
1989 baute der Beklagte die K. straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg und Beleuchtung aus. Mit zwei Bescheiden vom 10. Juni 1991 zog der Beklagte den Kläger für seine Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen heran, und zwar für das Grundstück K. straße 15 zu einem Beitrag von 4.631,77 DM und für das Flurstück 793 zu einem Beitrag von 2.249,89 DM. Das Grundstück K. straße 15 wurde unter Anlegung einer Tiefenbegrenzung nur zu einer Fläche von 1.544 qm veranlagt, während das Flurstück 793 mit der vollen Fläche und als zweigeschossig bebaubar veranlagt wurde. Gegen die Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, zu denen er vortrug: Die Anwohnerschaft sei an dem Ausbau nicht beteiligt worden. Bis auf die Anlegung der Radwege handele es sich nur um eine Instandsetzung und Unterhaltung. Ein Gutachten über die fehlender Reparaturfähigkeit der Straße liege nicht vor. Der abgerechnete Abschnitt der Straße sei fehlerhaft gebildet worden. Weitere Flächen hätten in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. Die Anwohner der K. straße müssten gleich behandelt werden mit den Anwohnern der ebenfalls ausgebauten W.-S.-Straße, die nicht zu Beiträgen herangezogen worden seien. Möglicherweise liege ein Forderungsverzicht vor, wenn die Forderungen nicht in den Jahresabschlüssen 1989 und 1990 enthalten seien. Für das Grundstück K. straße 15 sei die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung unrichtig angewandt worden. Auch für das Flurstück 793 sei eine Tiefenbegrenzung von der K. straße aus vorzunehmen. Im Übrigen sei das Flurstück nicht bebaubar.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Februar 1992 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 erklärte der Kläger, mit den Widerspruchsbescheiden nicht, jedoch mit der Durchführung eines Musterverfahrens durch die Kläger H. einverstanden zu sein, wenn im Urteil alle von ihm vorgebrachten Widerspruchsgründe, insbesondere die Frage der Bebaubarkeit des Flurstückes 793, erfasst würden. Mit Schreiben vom 9. März 1992 antwortete der Beklagte, dass er dem Antrag auf Durchführung eines Musterprozesses bei rechtzeitigem Eingang einer Klage innerhalb der für den Kläger geltenden Klagefrist stattgebe. Sodann heißt es: „Sollte eine zulässige Klage vor Ablauf Ihrer persönlichen Klagefrist beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf eingehen, wird Ihnen hiermit verbindlich und unwiderruflich zugesichert, dass sich die Stadt M. nicht auf einen Fristablauf zur Klageerhebung in Sachen Ausbaubeitragserhebung K. straße in Form der Widerspruchsentscheidung vom 06.02.1992 berufen wird. Verjährungseinreden seitens der Stadt M. sind somit bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht möglich. Soweit ihre Widerspruchsgründe über die Musterklagegründe hinausgehen und beim Verwaltungsgericht im Musterprozess keine Würdigung erfahren, wird Ihnen ein separates Klageverfahren nach Abschluss des M...