Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekosten
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 17.10.1986; Aktenzeichen PB VG 3/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 17. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß ihm für seine täglichen Fahrten von … nach … und zurück Reisekostenvergütung zu gewähren ist.
Er ist 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrates beim Grenzschutzkommando … (BGS-BPR beim GSK …) in … und für die Dauer seiner Amtszelt vollständig freigestellt von seiner dienstlichen Tätigkeit bei seiner Stammdienststelle, der Grenzschutzabteilung … (GSA …) in … die er nur gelegentlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als – Insoweit nicht freigestelltes – Mitglied auch des örtlichen Personalrates aufsucht. Er wohnt seit Februar 1984 in Reppenstedt. Zur Wahrung seines Amtes im BGS-BPR fährt er täglich von dort nach … und zurück.
Bis zum Frühjahr 1985 wurde Ihm dafür Reisekostenvergütung nach dem BRKG gewährt. Im Februar 1985 wurde jedoch die auszahlende Grenzschutzverwaltungsstelle … von dem Beteiligten zu 2) angewiesen, diese Praxis ab 1. März 1985 einzustellen, weil dem Antragsteller, dessen Dienstort nicht mehr …, sondern … sei, keine Reisekostenvergütung, sondern nur Trennungsgeld zustehe. Nachdem die Grenzschutzverwaltungsstelle, … dem Antragsteller den Inhalt dieser Anweisung bekanntgegeben hatte, erhob dieser Widerspruch, den die Grenzschutzverwaltung … als unbegründet zurückwies.
Der Antragsteller hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Nach § 44 BPersVG stehe ihm Reisekostenvergütung für sein Pendeln zwischen … und … zu, weil sein Dienstort weiterhin … sei. Seine Freistellung könne schon deshalb nicht einer Abordnung gleichgesetzt werden, weil eine Abordnung für die Dauer einer Wahlperiode der Zustimmung der Personalvertretung bedürfe. In einer Verweigerung der Reisekostenvergütung sehe er eine Behinderung seiner Personalratstätigkeit i.S. des § 8 BPersVG, zumal das ihm gezahlte Trennungsgeld nicht annähernd seine tatsächlichen Unkosten für die täglichen Fahrten nach … decke.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Leiter der Grenzschutzverwaltungsstelle … ihm für die Zeit ab 1. März 1985 Reisekostenvergütung für die täglichen Reisen zwischen … und … nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren hat.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und sind ihm entgegengetreten.
Der Beteiligte zu 3) hat Keinen Antrag gestellt, aber den Antrag des Antragstellers unterstützt.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgender Gründen:
§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG enthalte lediglich für solche Reisen eines Personalratsmitglieds eine spezielle Regelung, die der Dienstreise eines Beamten entsprächen. Die Erstattung von Kosten für Reisen vom Wohnort zu dem Ort, an dem ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied ständig seine Arbeit in der Personalvertretung versieht, sei durch § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich geregelt. Es bedürfe insoweit vielmehr eines Rückgriffs auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle trage. Dabei werde der Umfang der Erstattung aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Abschnitts III des BRKG im Ergebnis so bestimmt, wie er sich bei Beamten nach Abschnitt III des BRKG ergeben würde. Danach stehe dem Antragsteller die beanspruchte Reisekostenvergütung nicht zu. Denn seine Fahrten von … nach … und zurück entsprächen nicht Dienstreisen eines Beamten. Er führe vielmehr Reisen zwischen seinem Wohnort und einem Ort durch, der seinem „Dienstort” entspreche. „Dienstort” im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG sei der Ort, an dem der Beamte regelmäßig beschäftigt sei. Der Antragsteller sei aber regelmäßig in … beschäftigt. Dort gehe er den ihm in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben nach. Die Dienstaufgaben seien die Ihm als Mitglied des Bezirkspersonalrats obliegenden Tätigkeiten. Diese Auffassung sei auch mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1984 (Buchholz 238.3 A Nr. 11 zu § 44 PersVG) vereinbar. Denn die sinngemäße Anwendung der Trennungsgeldvorschriften sei in dem Beschluß nur bei solchen Reisen verneint worden, die in Erfüllung von Aufgaben der Personalvertretung durchgeführt worden seien, also der zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendigen Reisen. Hier gehe es aber um nicht notwendige tägliche Fahrten. Das Bundesverwaltungsgericht habe über einen Fall entschieden, in dem ein Beamter, der an seinem Dienstort wohnte, in den Jahren 1974 und 1975 „verschiedentlich” Aufgaben des Personalrats an einem anderen O...