Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 14.01.1986; Aktenzeichen PB 22/85) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 14. Januar 1986 geändert.
Die Wahlen vom 9./10. Mai 1985 zu den örtlichen Personalräten der Standortfernmeldeanlagen … und … werden für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ficht die Personalratswahl in den Standortfernmeldeanlagen … und … an.
Die Standortfernmeldeanlage … in W. mit 9 Angestellten und die Standortfernmeldeanlage … in I. mit 6 Angestellten gehören als kleinste Teileinheiten organisatorisch zur Dienststelle des Antragstellers, die in insgesamt 114 Organisationseinheiten – 55 Standortfernmeldeanlagen, 38 Fernmelderevisionsdiensttrupps und 21 Fernmelderevisioninstandhaltungstrupps – noch 412 andere zivile Beschäftigte hat. In beiden Standortfernmeldeanlagen gibt es Schichtführer im Fernschreib- und Fernsprechbetriebsdienst, die für die vorschriftsmäßige und reibungslose Betriebsabwicklung während des Dienstes verantwortlich und in diesem Rahmen dem diensttuenden Personal gegenüber weisungsbefugt sind.
Vor der Personalratswahl vom 9./10. Mai 1985 verselbständigten sich beide Standortfernmeldeanlagen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG und wählten die Angestellten … (Standortfernmeldeanlage …) sowie … (Standortfernmeldeanlage …) zu örtlichen Personalräten. Nachdem das Wahlergebnis dem Antragsteller am 17. bzw. 20. Mai 1985 mitgeteilt worden war, hat er am 30. Mai 1985 beim Verwaltungsgericht die Wahl angefochten und vorgetragen: Die Standortfernmeldeanlagen seien weder eigene Dienststellen noch verselbständigungsfähige Teileinheiten, weil sie keine Dienststellenleiter mit personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen hätten. Die Bildung örtlicher Personalräte bei ihnen mit der zwingenden Folge, daß auch ein Gesamtpersonalrat gebildet werden müsse, verstoße deshalb gegen das Gesetz.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahlen vom 9./10. Mai 1985 zu den örtlichen Personalräten der Standortfernmeldeanlagen … und … für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie haben geltend gemacht: Die Standortfernmeldeanlagen wiesen eine gewisse organisatorische Selbständigkeit auf und seien Dienststellenteile i.S. des § 6 Abs. 3 BPersVG. Sie seien räumlich weit entfernt und verfügten in Gestalt der Schichtführer auch über Dienststellenleiter mit – begrenzten – personalvertretungsrechtlichen Befugnissen.
Mit Beschluß vom 14. Januar 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Umstand, daß den „Leitern” der gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellen keine nennenswerten personalvertretungsrechtlich relevanten Regelungsbefugnisse zukämen, mache die Verselbständigung und die Wahl örtlicher Personalräte nicht ungültig. Diese Frage berühre nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern ihre Zweckmäßigkeit. Allerdings sei die Verselbständigung hier widersinnig und sollte künftig unterbleiben, weil sie die personalvertretungsrechtliche Interessenwahrnehmung nicht verbessere, sondern nur zur Verdoppelung der Vertretungsorgane und der Kosten führe, ohne daß der beim Antragsteller angesiedelte zuständige Gesamtpersonalrat ortsnäher als der „Hauspersonalrat” sei.
Gegen den ihm am 23. Januar 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. Februar 1986 eingelegte und am 12. März 1986 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und darauf hinweist, daß auch nach dem unter Beteiligung des Hauptpersonalrats ergangenen Befehl vom 20. Februar 1984 über die Umgliederung der Fernmeldeeinrichtungen der Antragsteller zusammen mit den Fernmeldedienstgruppen und -einrichtungen, insbesondere den Standortfernmeldeanlagen, eine einheitliche Dienststelle i.S. des § 6 BPersVG bilde.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und weisen insbesondere darauf hin, daß mit der Verselbständigung der örtliche Personalrat jetzt ein eigenes Mitgestaltungsrecht und der Gesamtpersonalrat eine Bezugsperson in der örtlichen Dienststelle habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Wahlen örtlicher Personalräte in den Standortfernmeldeanlagen … und … sind für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten streiten über die personalvertretungsrechtliche Verselbständigungsfähigkeit der Standortfernmeldeanlagen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG. Dieser Streit kann, nachdem ...