Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 26.01.1989; Aktenzeichen PB 20/88) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 26. Januar 1989 geändert.
Die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Außenstelle … der Standortverwaltung … vom 9./10. Mai 1988 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ficht die Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Außenstelle … an.
Die Standortverwaltung … hat seit 1973 eine von einem Regierungsamtmann geleitete Außenstelle in … mit etwa 140 Beschäftigten. Die Entfernung zwischen dem Dienstgebäude der Standortverwaltung und den Bereichen in Jagel liegt zwischen 8,3 und 11 km, die Entfernung zwischen der Standortverwaltung und dem zur Außenstelle gehörenden Unterkunftsbereich in … beträgt etwa 19 km. Zwischen der Standortverwaltung und der Außenstelle … sowie dieser und dem Unterkunftsbereich … finden montags bis donnerstags zweimal täglich und freitags einmal planmäßige Routinefahrten statt, die in einer Richtung 10 bzw. 15 Minuten dauern. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus) dauert die Fahrt von … ZOB nach … etwa 20 Minuten und von … nach … ZOB etwa 12 Minuten.
Nachdem bei der Außenstelle … seit mehreren Wahlperioden eine Personal Vertretung gewählt worden war, beschlossen die Beschäftigten der Außenstelle am 19. Januar 1988 wiederum, die Außenstelle für die Wahl im Mai 1988 und die folgende Amtszeit im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich zu verselbständigen.
Der Antragsteller hat daraufhin am 24. Mai 1988 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Die Wahl sei ungültig, weil es an einer räumlich weiten Entfernung der Nebenstelle zur Dienststelle fehle. Die Wegstrecken ließen sich in deutlich weniger als einer Stunde zurücklegen. Es bestehe im gesamten Bereich der Außenstelle die Möglichkeit, über das Bundeswehrnetz kostenlose Telefongespräche mit der Standortverwaltung … und ihrem Personalrat zu führen. Von der Standortverwaltung … zur Außenstelle … und zum Bereich … würden ferner von Montag bis Donnerstag zweimal täglich und am Freitag einmal Routinefahrten durchgeführt. Darüber hinaus könne in dringenden Fällen auf die Dienstkraftfahrzeuge der Standortverwaltung … zurückgegriffen werden. Es gebe auch eine ausgezeichnete öffentliche Verkehrsverbindung zwischen … und … Sofern die Gestellung eines Dienstkraftfahrzeugs bei einem unvorhersehbaren Fall einmal nicht möglich sei, werde dem Antragsteller die Benutzung eines Privat-Pkw's genehmigt, so daß die Personal Vertretung in jedem Falle erreicht werden könne. Die Wahl sei schließlich deshalb ungültig, weit dem Leiter der Außenstelle keine personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse zukämen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Wahlen vom 9./10. Mai 1988 zum örtlichen Personalrat bei der Standortverwaltung … Außenstelle … für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und geltend gemacht: Die streckenmäßigen Entfernungen der einzelnen Teilbereiche, in denen die 140 Mitarbeiter der Außenstelle … beschäftigt seien, zur Standortverwaltung … seien größer, als sie der Antragsteller bezeichnet habe. Die Benutzung von Dienstfahrzeugen stelle allenfalls eine theoretische Möglichkeit dar, da derartige Fahrzeuge nicht kurzfristig zur Verfügung stünden. Berücksichtige man neben den reinen Fahrtzeiten den Zu- bzw. Abgang von der jeweiligen Arbeitsstelle, so ergebe sich für Hin- und Rückfahrt ein Zeitaufwand von rund 3 1/2 Stunden.
Mit Beschluß vom 26. Januar 1989 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Verselbständigungsverfahren als solches sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, wie auch die Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel zögen. Dies gelte auch für das Wahlverfahren selbst. Dem Leiter der Außenstelle kämen personalvertretungsrechtlich relevante Regelungsbefugnisse zu. Dazu gehöre die Urlaubsbewilligung sowie die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen bzw. die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern. Im übrigen berühre die Frage mangelnder Regelungsbefugnisse des Leiters der Außenstelle nicht die rechtliche Zulässigkeit der Verselbständigung, sondern nur ihre Zweckmäßigkeit. Die Außenstelle … liege auch räumlich weit von der Standortverwaltung … entfernt (§ 6 Abs. 3 BPersVG). Dabei komme es nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf die Kilometerentfernung an. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob angesichts der geographischen Entfernung und der bestehenden Verkehrsverhältnisse nicht gewährleistet sei, daß sich der Personalrat tatsächlich mit den persönlichen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Bediensteten genügend befassen könne. Ausreichend sei s...