rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Heilungskosten für …

 

Verfahrensgang

VG Stade (Urteil vom 30.10.1963; Aktenzeichen II A 279/62 S)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – zweite Kammer Stade vom 30. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die im Jahre 1918 geborene, aus Ostpreußen vertriebene … muß sich wegen Lungentuberkulose wiederholt ärztlicher Behandlung unterziehen. Zuletzt befand sie sich in der Zeit von Oktober 1959 bis Mai 1961 in stationärer Behandlung im DKK-Krankenhaus …. Die Behandlungskosten trug der Kläger in seiner Eigenschaft als Landesfürsorgeverband. Da … in Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, eingewiesen war, ersuchte der Kläger mit Sehreiben vom 30. März 1962 den Beklagten unter Bezugnahme auf § 276 LAG, ihm 25 v.H. der entstandenen Behandlungskosten, nach Abzug eines aus …

Der Beklagte lehnte die Erstattung ab, da. Nach dem Sammelrundschreiben zur Kriegsschadenrente vom 6. Juni 1959 (Nr. 30 d) die Krankenversorgung, und den Kostenausgleichsgesetz entfalle, soweit Leistungen auf Grund der Vorschriften über die Tuberkulosehilfe gewährt würden.

… (23. Juli 1959 –BGBl I S. 513–) – TbHifeG – vor. Die Tuberkulosehilfe sei nach dem Tuberkulosehilfegesetzt eine Leistung der öffentlichen Fürsorge geworden, wenn auch die Zusammenfassung mit der (allgemeinen) öffentlichen Fürsorge in einem Gesetz damals noch unterblieben sei. Sie greife deshalb nur subsidiär an letzter Stelle ein. Eine andere Auffassung würde den Berechtigten auch ungünstiger stellen, da er nach dem Tuberkulosehilfegesetz wegen der häuslichen Einsparungen in der Segel mit 60 DM monatlich zu den Kosten herangezogen werde, während die Regelung nach dem Lastenausgleichsgesetz günstiger sei.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Kriegsschadenarente-Sammelrundschreiben vom 6. Juni 1959 gehe mit Recht davon aus, daß die Tuberkulosehilfe nicht nur Heilbehandlung, sondern auch eine Maßnahme der Seuchenbekämpfung und der vorbeugenden Gesundheitspflege sei sowie die Rehabilitierung und Wirtschaftliche Betreuung des Erkrankten und seiner Angehörigen bezwecke. Zwar sei das Sammelrundschreiben noch unter der Geltung der Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 – TbVO – ergangen. Doch habe sieh an der Charakter der Tuberkulosehilfe durch den Erlaß des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe nichts geändert. Die Tuberkulosehilfe unterfalle mithin der Subsidiaritätsklausel, die gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG zu Gunsten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz gelte. Ob durch das 16. ÄndG-LAG vom 23. Mai 1963 mit Wirkung vom 1. Juni 1962 eine Änderung eingetreten sei, könne auf sich beruhen, da die hier in Rede stehende Tuberkulosenhilfe vor dieser Zeit gewährt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Tuberkulosehilfegesetz sei eine andere, Krankenhilfe gewährende Vorschrift im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 3 LAG. Seine Subsidiaritätsklausel (§ 1 Abs. 1 TbHilfeG) gelte nicht im Verhältnis zum Lastenausgleichsgesetz, wie sich aus § 276 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG ergebe, der zeitlich nach der Tuberkulosehilfegesetz durch das 11. ÄndG-LAG eingefügt worden sei.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger nur nach unter Berichtigung des aus der Unterhaltshilfe der Marie Kroll in Anspruch genommenen Betrages,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.246,20 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.

Er meint, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der „anderen gesetzlichen Vorschriften” im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG verkannt und zu Unrecht die Subsidiaritätsklausel in § 1 Tuberkulosehilfegesetz als gegenüber § 276 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAG als wirkungslos angesehen. Während die Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 noch ausdrücklich bestimmt habe, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge sei, fehle im Tuberkulosehilfegesetz eine solche Formulierung, und nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und nach seinem Sinn könne nicht zweifelhaft sein, daß die Tuberkulosehilfe eine Leistung der öffentlichen Fürsorge habe sein sollen. Diese Absicht habe auch in § 33 TbHilfeG ihren Niederschlag gefunden. Mindestens seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes umfasse der Begriff der öffentlichen Fürsorge, der sich unter der Geltung des Grundgesetzes weiter entwickelt habe, auch die Tuberkulosehilfe. Sei dem aber so, so habe die Hilfe nach dem Tuberkulosehilfegesetz in der Reihenfolge erst hinter der Krankenversorgungs nach dem Lastenausgleichsgesetz einzutreten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Geschäftsführende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist der Ansicht, auch unter der Geltung des Tuberkulosehilfegesetzes sei die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge gewesen...

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