Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsbeiträge
Verfahrensgang
VG Greifswald (Aktenzeichen 3 B 713/94) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.436,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung zur Erschließungsbeiträgen für Baumaßnahmen an der … Straße in ….
Die … Straße verläuft in einem leichten Bogen von der … bis zur … Nach etwa einem Drittel der Straße, gesehen von der …, mündet die … Straße ein. Die abgerechnete Maßnahme betrifft den Streckenabschnitt von der Einmündung … Straße bis zur … Straße.
Der Antragsgegner zog den Antragsteller durch Bescheid vom 08.11.1993 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 13.774,30 DM für das in seinem Eigentum stehende Flurstück … der Flur … Gemarkung … heran. Den Widerspruch des Antragstellers; wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.1993 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Zwischen den Beteiligten ist vor allen Dingen streitig, ob der Antragsgegner die Baumaßnahme nach den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts abrechnen durfte. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Straße sei bereits in den Jahren 1934–1936 in einer Weise hergestellt worden, die die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung dieser Anlage ausschließe. Der im Jahre 1991 dokumentierte Zustand der Straße sei eine Folge ihrer Nutzung durch russische Streitkräfte gewesen. Der konkret entstandene Kostenaufwand sei unzweckmäßig und unvertretbar hoch; es hätten billigere Varianten der Straßendecke und -gestaltung gefunden werden können. Außerdem seien die angelegten übergroßen Hochbeete für sein Grundstück verkehrsbehindernd. Eine ordentliche Rechnungslegung sei nicht erfolgt. Im übrigen hätte die Anlage bereits deswegen nicht abgerechnet werden können, weil die Baumaßnahme zu einem Zeitpunkt beendet gewesen sei, zu dem die Erschließungsbeitragssatzung des Antragsgegners noch nicht rechtswirksam gewesen sei. Die für die Rückwirkung der Erschließungsbeitragssatzung erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde liege nicht vor. Außerdem sehe die Satzung keine Anrechnung der Aufwendungen für die frühere Herstellung der Anlagen oder Teile von ihnen vor. Schließlich sei er nicht ausreichend über die vorgesehene Baumaßnahme vor deren Beginn informiert worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 08.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.1994 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat insbesondere ausgeführt, die heute noch verfügbaren Unterlagen zeigten eindeutig, daß zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme im Jahre 1991 wie auch zum Zeitpunkt der Herstellung der Straße im Jahre 1936 das hier betroffene Teilstück der Straße nicht erstmalig hergestellt gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat durch Beschluß vom 09.01.1995 dem Antrag entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es hat im wesentlichen ausgeführt, die derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und das Vorbringen des Antragstellers ließen es als offen erscheinen, ob eine bereits hergestellte Erschließungsanlage vorgelegen habe; dies könne nur durch eine Beweiserhebung ermittelt werden. Es bestünden daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit dem er sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in Hinblick auf die Frage einer bereits früher erfolgten erstmaligen Herstellung der Anlage, vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.01.1995 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Beschlußfassung gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid angeordnet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen ernstliche Zweifel (§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), da nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls die Gehwege und Beleuchtung nicht im Rahmen der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen abgerechnet werden können.
1. Für das vorliegende Verfahren ist von der Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung auszugehen. Durchgreifende Bedenken hat der Antragstel...