Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Ernennung
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 16.06.1999 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 43.257,64 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner beamtenrechtlichen Ernennung wegen arglistiger Täuschung über seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt es nicht, wenn allein der Betroffene an der Richtigkeit zweifelt, seine Auffassung muß vielmehr unter objektiver Betrachtung nachvollziehbar sein. Die Zweifel müssen für die Entscheidung erheblich sein, also eine Rechts- oder Tatsachenfrage betreffen, deren abweichende Beurteilung zu einem für den Zulassungsantragsteller günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.1997 und 27.01.1998 – 2 L 58/97 bzw. 2 M 160/97 –). Im Zulassungsverfahren ist nicht von Amts wegen umfassend darüber zu befinden, ob gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung Zweifel bestehen; der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen des Zulassungsantragstellers begrenzt (vgl. Beschluß des Senats vom 18.09.1998 –2 M 104/98–).
Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Den dagegen vom Kläger vorgetragenen Argumenten ist nicht zu folgen.
Der Kläger räumt ein, hinsichtlich seiner Tätigkeit für das MfS die Unwahrheit gesagt zu haben. Diese sei jedoch für die später erfolgte Ernennung nicht kausal geworden. Diese Auffassung ist unzutreffend. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 LBG M-V genügt es, wenn die Ernennungsbehörde ohne die Täuschung die Ernennung nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen hätte (vgl. Beschl. des Senats vom 29.06.1999, – 2 L 199/98 –). Die Oberfinanzdirektion hätte eine wahrheitsgemäße Antwort des Klägers, wie dies bei anderen Behörden aus dem Bereich der Beklagten üblich war, jedenfalls zum Anlaß genommen, vor einer Beamtenernennung den Eingang des Einzelberichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR abzuwarten, um Art und Umfang der Tätigkeit konkret einschätzen zu können. Daß eine solche Vorgehensweise rechtswidrig gewesen wäre, behauptet der Kläger selber nicht. Die Ernennung wäre somit bei einer wahrheitsgemäßen Angabe jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Auch die Auffassung des Klägers, es sei in diesem Fall nicht die vollständige Rücknahme der Ernennung, sondern „nur eine Verschiebung des Zeitpunktes, zu dem die Beamteneigenschaft erworben wurde, zulässig”, ist unzutreffend. Eine solche Möglichkeit sieht das geltende Beamtenrecht nicht vor. Dies steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht. Schutzziel des § 14 LBG M-V ist es nicht, ungeeignete Beamte für die Dauer ihrer Ungeeignetheit aus dem Dienst zu entfernen, sondern, die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn wiederherzustellen. Darüber hinaus dient die Vorschrift der Reinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen, die in unlauterer Weise auf diese Entschließungsfreiheit eingewirkt haben (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1998, – 2 B 63.98 –, DVBl. 1999, 319).
Wegen dieser Zielrichtung der Vorschrift ist es für die Entscheidung über die Rücknahme der Ernennung auch ohne Bedeutung, ob der Beamte nach Einholung der weiteren Auskünfte der Gauck-Behörde schließlich eingestellt worden wäre oder hätte eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1998, – 2 B 100.98 –, zit. nach JURIS). Bereits aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf die Ausführungen des Klägers zur Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung eingegangen.
Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht einen Vertrauensschutz des Klägers nicht geprüft hat. Selbst wenn man unterstellen sollte, daß ein Vertrauensschutz im Rahmen des § 14 LBG M-V irgendeine Bedeutung hätte, was nicht der Fall ist, existierte ein solches schützenswertes Vertrauen nicht. Der Kläger hat seinen Dienstherrn angelogen und damit seine Ernennung arglistig erschlichen. Wie etwa § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zeigt, kann aufgrund eines solchen Verhaltens schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kein Vertrauen entstehen. Im übrigen entbehrt die Auffassung, der Kläger habe, in Anlehnung an eine arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, trotz mehrfacher ausdrücklicher entgegenstehender Mitteilungen ein Vertrauen aufbauen können, jeder Grundlage.
Das Verfahren bietet auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Jedenfalls in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, „ob es...