Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein amtsärztliches Gutachten im Sinne von § 48 Abs. 1 LBG M-V ist eine Stellungnahme des Amtsarztes zur Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten; nicht nur das Ergebnis ist mitzuteilen, sondern auch die tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die vom Dienstvorgesetzten zu treffende Entscheidung erforderlich sind.
2. Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Kürzung der Bezüge nach § 48 Abs. 4 LBG M-V.
Normenkette
BBG §§ 44, 46a; LBG M-V § 45 Abs. 1, § 48
Verfahrensgang
VG Greifswald (Beschluss vom 22.10.2002; Aktenzeichen 6 B 2011/02) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 22.10.2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.624,40 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner betreibt die vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit. Die seine Versorgung übersteigenden Bezüge werden einbehalten. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, um vorläufig weiterhin die volle Besoldung zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 22. Dezember 2002 abgelehnt. In den Gründen heißt es, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf volle Besoldung, nachdem sein Dienstvorgesetzter entschieden habe, das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen. Eine andere Beurteilung komme allenfalls in Betracht, wenn die Fortführung jeglicher sachlicher Grundlage entbehre, also willkürlich sei. So liege der Fall hier aber nicht. Die Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens beruhe auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes, die sich auf eine Reihe vorangegangener Gutachten, Befundberichte und Ähnliches gründe. Ob die Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Ergebnis zutreffend beurteilt worden sei, habe auf die Rechtmäßigkeit der Fortführungsentscheidung mit der gesetzlichen Folge der Kürzung der Bezüge keinen Einfluss.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung.
Dem Verwaltungsgericht ist zunächst hinsichtlich des von ihm entwickelten Maßstabes zur Beurteilung der Fortführungsentscheidung zu folgen, zumal sich die Beschwerdebegründung mit dieser Frage auch nicht substantiiert auseinandersetzt. Die Einbehaltung der die Versorgung übersteigenden Bezüge ist danach eine gesetzliche Folge der Fortführung des Zurruhesetzungsverfahrens (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V). Die Fortführungsentscheidung (vgl. § 48 Abs. 3 LBG M-V) ist kein (anfechtbarer) Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 C 26.89 –, E 88, 332). Rechtsschutz findet der Beamte grundsätzlich allein durch die Anfechtung der etwa ergehenden Versetzung in den Ruhestand, bei deren Erfolg der einbehaltene Teil der Bezüge nachzuzahlen ist (vgl. § 48 Abs. 6 LBG M-V). Den verbleibenden Nachteil, dass ihm der nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Fortführungsentscheidung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, kann dem Beamten ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie hier begehrt – zustehen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rdn. 17). Entsprechendes könnte gelten, wenn der Dienstvorgesetzte sich widersprüchlich verhält, indem er etwa den Beamten weiterhin Dienst verrichten lässt, obwohl er ihn (erklärter Maßen) für dienstunfähig hält (vgl. GKÖD Band I, K § 44 Rdn. 17 a.F.; aM: OVG NW, Beschluss vom 11.05.1992 – 1 B 1167/92 –, ZBR 1993, 282). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang allerdings anzumerken, dass es auf das Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz nicht ankäme, folgte man der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch in der Literatur vertretenen Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teiles der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben vermittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988 – OVG 2 B 136/88 –, ZBR 1990, 27; OVG NW, a.a.O.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 47 Rdn. 6 m.w.N.), so dass es bei der Anfechtung der gegebenenfalls nachfolgenden Zurruhesetzung als einziger Rechtsschutzmöglichkeit verbliebe. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hier nicht vor.
Die Fortführungsentscheidung des Dienstvorgesetzten des Antragstellers kann nicht als willkürlich bewertet werden; er hat sich seine Auffassung, der Antragsteller sei dienstunfähig, wie § 48 Abs. 1 LBG M-V vorschreibt, aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens gebildet. Dieses ist auch nic...