rechtskräftig
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen § 27 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) – der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019, soweit darin nicht vorgesehen ist, dass bei Wohnungs- und Teileigentum ausschließlich die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner sind.
Die Antragsteller sind zu je ½ Wohnungseigentümer verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 65/100 an dem gemeinschaftlichen Eigentum auf dem im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen 583 m großen Grundstück „I. d. B.”, Flurstück Nr. …, das mit einem Doppelhaus bebaut ist.
§ 27 Abs. 1 der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin bestimmt, dass Gebührenschuldner die Grundstückseigentümer sind. Nach Absatz zwei der genannten Regelung sind Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte Gesamtschuldner.
Zur Begründung ihres am 15. Dezember 2020 gestellten Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Gemäß § 27 Abs. 2 ESA würden alle Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grund Berechtigte als Gesamtschuldner erfasst, ohne eine spezielle Regelung für die Wohnungs- und Teileigentümer vorzusehen. Miteigentümer, die zugleich vertraglich eingeräumtes oder durch Teilung begründetes Sondereigentum an einer Wohnung hätten, müssten von sonstigen Miteigentümern einer Immobilie ohne Sonderrechte unterschieden werden. Sie könnten nämlich ohne größeren Aufwand als Schuldner von Gebühren für Leistungen eines Ver- oder Entsorgungsunternehmens herangezogen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – jeweils besondere Zähler in jeder Sonder- oder Teileigentumseinheit angebracht seien, die es ermöglichten, den Verbrauch pro Einheit exakt zu messen. Ein sachlicher Grund für die danach bestehende Gleichbehandlung von Wohnungs- oder Teileigentümern mit sonstigen Miteigentümern und ihre ohne Unterschied bestehende gesamtschuldnerische Haftung sei nicht erkennbar.
Die Antragsteller beantragen,
§ 27 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit darin nicht vorgesehen sei, dass bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und macht zur Begründung geltend, die angegriffene Regelung sei im Hinblick auf die Grundstücksbezogenheit der Schmutzwassergebühren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden kann, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin nicht gehalten, von der in § 27 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 1 ESA vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grunde Berechtigten für Gebührenschulden die Eigentümer von Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG – auszunehmen und für sie – lediglich – eine Haftung für die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallende Gebührenschuld zu begründen.
Das Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) enthält zu der von den Antragstellern aufgeworfenen Frage keine spezielle Vorschrift, sondern beschränkt sich im Ausgangspunkt auf die in seinem § 2 Abs. 1 Satz 2 getroffene Regelung, wonach die Satzung den Abgabenschuldner bestimmen muss. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Vorschrift des § 27 Abs. 1 und 2 ESA das aus ihrer Sicht Erforderliche geregelt und auf eine Sonderbestimmung für Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz verzichtet. Insoweit entspricht es der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindere (Beschluss vom 11. November 2005 – 10 B 65/05 –, juris Rn. 15). Auch die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte geht davon aus, ein Abgabengläubiger dürfe einen der Wohnungseigentümer in einer Eigentumswohnanlage als Gesamtschuldner für die Gebührenschulden sämtlicher Wohnungseigentümer heranziehen (BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1996 – 23 B 93.00006 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vo...