Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht: Ausgleichsabgabe. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 2 K 182/05.NW) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Juni 2005 – 2 K 182/05.NW – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung sind dann zu bejahen, wenn die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163; VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, DVBl. 2005,501). Das ist vorliegend im Hinblick auf die Begründung des Zulassungsantrags, die allein zu überprüfen dem Senat möglich ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht der Fall.
Zu den Argumenten des Berufungszulassungsantrages hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (– 5 C 26/01 –, DVBl. 2002, 39 f.), welches gleichfalls ein Unternehmen betrifft, das, wie die Klägerin, Schweißer und Schlosser als Leiharbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung in deren Betrieb überlässt, folgendes ausgeführt:
”Schließlich kann auch dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden, die Schwerbehindertenausgleichsabgabe verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind bereits vom Bundesverfassungsgericht als nicht durchschlagend zurückgewiesen worden. Es hat die Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe auch in allen den Fällen, in denen mit ihrer Entrichtung kein Antriebseffekt für die Einstellung Schwerbehinderter verbunden sein kann, etwa wenn Arbeitgeber Schwerbehinderte nicht einstellen, weil sie ihnen nicht nachgewiesen werden können, allein wegen ihrer Ausgleichsfunktion für gerechtfertigt erklärt: „Insoweit wirkt die Abgabe in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise auf Ausgleich der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen” (BVerfGE 57, 139 ≪167 f.≫). Das gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber Schwerbehinderte nicht aus arbeitsmarktbedingten, sondern aus betrieblichen Gründen nicht einstellen können, weil die von ihnen gewählte Betriebsstruktur keine für Schwerbehinderte geeigneten Arbeitsplätze aufweist. Wären Arbeitgeber in solchen Fällen von der Abgabepflicht befreit, blieben sie von Belastungen verschont, die die Gruppe der Arbeitgeber ansonsten allgemein treffen. Deshalb ist auch hier die Ausgleichsabgabe aus Gründen der Lastengleichheit gerechtfertigt. Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt zu, dass die Ausgleichsabgabe die Arbeitgeber als Ersatzleistung für eine ihnen primär obliegende Naturalleistungspflicht, nämlich Schwerbehinderte einzustellen, trifft. Denn aus diesem Surrogatscharakter der Ausgleichsabgabe folgt nicht, dass sie dort nicht gefordert werden darf, wo dem konkreten Arbeitgeber die Erfüllung der Primärpflicht unmöglich ist. Die Naturalleistungspflicht ist ihrerseits dadurch gerechtfertigt, dass allein Arbeitgeber über die Möglichkeit verfügen, Schwerbehinderte in Arbeit und Beruf einzugliedern (BVerfGE 57, 139 ≪170≫). Diese objektive Möglichkeit besitzt typischerweise jeder Arbeitgeber. Wenn er sich ihrer durch eine bestimmte Strukturierung seines Betriebs im konkreten Einzelfall begibt, so beruht dies auf seiner freien unternehmerischen Entscheidung und macht ihm die Erfüllung der naturalen Primärpflicht allenfalls subjektiv unmöglich. Darüber darf das Gesetz aus Gründen der Gewährleistung der Belastungsgleichheit für alle Arbeitgeber hinwegsehen. Denn anderenfalls hätte es der einzelne Arbeitgeber in der Hand, sich durch die Wahl einer bestimmten Betriebsstruktur gegenüber anderen Arbeitgebern Vorteile zu verschaffen. Das aber würde der Ausgleichsfunktion der Abgabe widersprechen, die darauf zielt, die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Einstellungspflicht genügen, und denjenigen, die diese Verpflichtung „– aus welchen Gründen auch immer –” nicht erfüllen, auszugleichen (BVerfGE 57, 139 ≪167≫).”
Dem ist seitens des Senats nichts hinzuzufügen. Wenn die Klägerin ”aus welchen Gründen auch immer” (vgl. erneut BVerfG a.a.O., Hervorhebung durch den Senat) die Verpflichtung, Schwerbehinderte einzustellen, nicht erfüllen kann, dann muss sie diese Abgabe zahlen, und zwar als Ausgleich der vom Gesetzgeber allen Arbeitgebern auferlegten Belastungen (Ausgleichsfunktion). Von einer Regelungslücke im Gesetz, wie die Klägerin meint, kann also keine Rede sein.
Wegen der höchstrichterlichen Klärung der von der Berufungszulassung aufgeworfenen Rechtsfrage in den zitierten Entscheidungen liegt auch ...