Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammensetzung des Bezirkspersonalrats

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 4 PK 1510/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Mai 2000 aus den Dienststellen der Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision gewählten Soldatenvertreter (Antragsteller zu 2 bis 4) noch Mitglieder des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando (Antragsteller zu 1) und – darin eingeschlossen – die Stäbe der genannten Divisionen weiterhin Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 des SoldatenbeteiligungsgesetzesSBG – sind.

Im Mai 2000 waren die Stäbe der oben genannten Divisionen aufgrund der organisatorischen Zusammenfassung von Feld- und Territorialheer in Friedenszeiten (Heeresstruktur 5) mit Stäben der Wehrbereichskommandos verbunden. Aus diesen fusionierten Stäben wurden nach § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG auch Soldatenvertreter in den Bezirkspersonalrat beim Heeresführungskommando gewählt. Zum 1. Juli 2001 wurden diese kombinierten Stäbe „defusioniert”, d.h. an dem jeweiligen Standort wurde im Wege der Umbenennung entweder ein Divisionsstab oder ein Stab des Wehrbereichskommandos mit gleichzeitiger Änderung des Unterstellungsverhältnisses gebildet. So entstanden am Standort Hannover aus dem Wehrbereichskommando II/1. Panzerdivision die 1. Panzerdivision, entsprechendes gilt für Wehrbereichskommando III/7. Panzerdivision – Düsseldorf –, Wehrbereichskommando V/10. Panzerdivision – Sigmaringen – und Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision – Leipzig –. Die Wehrbereichskommandos sind einschließlich der nachgeordneten Dienststellen dem neu gebildeten Streitkräfteunterstützungskommando unterstellt. Die dort gewählten Mitglieder sind aus dem Bezirkspersonalrat des Heeresführungskommandos ausgeschieden. Die defusionierten Divisionsstäbe sind nach der neuen Führungsorganisation „Heer der Zukunft” im Unterschied zur früheren Organisation, bei der die fusionierten Kommandos jeweils von einem der drei Korps geführt wurden, nunmehr unmittelbar dem Heeresführungskommando unterstellt.

Mit Erlass vom 24. September 2002 stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die aus den ursprünglich kombinierten Kommandos hervorgegangenen Divisionsstäbe zwar – in verkleinerter Form – fortbestünden und der dort gewählte örtliche Personalrat auch im Amt bleibe. Jedoch seien die Divisionsstäbe für Soldaten nicht mehr personalratsfähig. Die in den Personalrat gewählten Soldaten hätten mit der Umgliederung ihr personalvertretungsrechtliches Mandat verloren, die Defusionierung habe für sie die Wirkung der Auflösung einer personalratsfähigen Dienststelle. Der Stab einer selbständigen Division sei als Stab eines Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG mit der Folge anzusehen, dass die Soldaten Vertrauenspersonen zu wählen hätten. Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 teilte das Heeresführungskommando dem Antragsteller zu 1) mit, dass infolge der Umgliederung nicht nur die in die örtlichen Personalräte der WBK/Divisionen gewählten Soldatenvertreter, sondern auch die aus diesen Dienststellen in den Bezirkspersonalrat gewählten Soldatenvertreter ihre Wählbarkeit und damit ihre Mitgliedschaft verloren hätten.

Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren angestrengt, dem sich im Laufe des Verfahrens die Antragsteller zu 2) bis 4) angeschlossen haben. Sie sind der Auffassung, dass die neue Struktur „Heer der Zukunft” keine Änderung ihrer bisherigen personalvertretungsrechtlichen Stellung und Zusammensetzung zur Folge habe. Nach der neuen Führungsorganisation des Heeres seien die Divisionsstäbe als „entsprechende Dienststellen” im Sinne vom § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG zu werten. Dies ergebe sich aus dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 (PersR 2002, 205 ff.). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass zu den dem Vertrauenspersonenmodell zuzurechnenden „Stäben der Verbände” im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG grundsätzlich auch Stäbe von Großverbänden – wie Divisionen – gehörten. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos, weil auch Korps Großverbände seien und deren Stäbe in § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG dem Personalratsmodell unterstellt worden seien. Mit dieser Regelung sei bezweckt, die Stäbe der obersten Großverbände von dem Vertrauenspersonenmodell auszunehmen. Dieser Gesichtspunkt treffe jedoch nach der neuen Heeresstruktur auf die Stäbe der Divisionen zu, die nunmehr dem Heeresführungskommando unterstellt seien.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass die im Mai 2000 gewählten Soldatenvertreter des Bezirkspersonalrates aus den Dienststellen der Stäbe der 1., 7. und 10. Panzerdivision sowie der 13. Panzergrenadierdivision, je...

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