Entscheidungsstichwort (Thema)

Jagdsteuer

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 18.03.1988; Aktenzeichen 2 K 106/87)

 

Tenor

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. März 1988 – 2 K 106/87 – und gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluß vom gleichen Tage werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des die Nichtzulassung betreffenden Beschwerdeverfahrens und die gerichtlichen Auslagen des die Streitwertfestsetzung betreffenden Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf 486,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Beide Beschwerden des Klägers bleiben ohne Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist zwar statthaft, weil die Berufung nach Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG der Zulassung bedarf. Denn die Klage betrifft einen Verwaltungsakt, der – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – auf eine 500,– DM nicht übersteigende Geldleistung gerichtet ist. Maßgebend ist insoweit ausschließlich die im Tenor des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25.05.1987 auf 486,– DM festgesetzte Zahlungsverpflichtung des Klägers. Soweit der Kreisrechtsausschuß in den Gründen seiner Entschuldung von der Notwendigkeit einer anteiligen jährlichen Berücksichtigung der Spende des Klägers während der gesamten Pachtvertragsdauer ausgeht, kommt dieser Rechtsauffassung keine die Beteiligten über das Jagdjahr 1984/85 hinaus bindende Regelungswirkung zu. Gegenstand des anhängigen Verfahrens und bestimmend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit nur die durch den Widerspruchsbescheid für das Jagdjahr 1984/85 auf 486,– DM herabgesetzte Jagdsteuer.

Der Ausnahmefall des Satzes 2 des Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG, in dem trotz eines 500,– DM nicht überschreitenden Gegenstandswertes Berufung ohne Zulassung gegeben ist, liegt nicht vor. Die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides gehen nicht über ein Jahr hinaus. Daß der Beklagte Jagdsteuer jährlich neu erhebt, rechtfertigt die vom Kläger geforderte ausdehnende Auslegung der Vorschrift nicht. Sie widerspräche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ist im übrigen auch von Verfassungs wegen nicht veranlaßt; das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Instanzenzug.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist indessen nicht begründet. Weder hat die Rechtssache die für die Zulassung der Berufung erforderliche grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Entscheidung eines höheren Gerichtes ab (Art. 2 § 4 Abs. 2 EntlG i.V.m. § 131 Abs. 2 VwGO).

Der vom Kläger für klärungsbedürftig erachteten Frage, ob die Besteuerung der Jagdausübung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen, aufwendigen, jedoch nicht steuerpflichtigen Freizeitgestaltungen noch verfassungsgemäß sei, kommt grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat hat bereits entschieden, daß die Erhebung einer Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts nicht gegen Verfassungsrecht verstößt; sie beruht auf sachlich einleuchtenden Erwägungen und ist daher vom Ermessen des Gesetzgebers gedeckt. Eine der Ausübung des Jagdrechts vergleichbare Betätigungsform, die eine steuerliche Gleichbehandlung zwingend gebieten würde, hat der Senat nicht zu erkennen vermocht (s. im einzelnen KStZ 1977, 149 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht (KStZ 1978, 190) ist dem beigetreten und hat dazu ebenfalls auf das Ermessen des Landesgesetzgebers verwiesen, zu entscheiden, welche Lebensverhältnisse er rechtlich gleich oder verschieden behandelt. Einen zusätzlichen oder erneuten Klärungsbedarf zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer in Rheinland-Pfalz holt der Senat deshalb nicht für gegeben.

Keine grundsätzliche Bedeutung kommt auch der vom Kläger aufgeworfenen Frage zu, wann eine zusätzliche Leistung des Jagdpächters i.S. von § 5 der Satzung des Beklagten vom 29.05.1978 im Zusammenhang mit dem Abschluß des Pachtvertrages steht und daher steuerlich zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon, daß sich dies weitgehend aus dem Zweck der Regelung i.V.m. § 42 AO beantwortet, enthält bereits der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene und den Beteiligten bekannte Beschluß des Senats vom 27. 04.1978 – 6 B 20/78 – die dazu erforderlichen Hinweise. Die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der Kläger nach den Maßstäben des zitierten Beschlusses erst durch seine Spende den Abschluß des Pachtvertrages erreicht und damit in Wirklichkeit einen zusätzlichen Pachtzins gezahlt hat, ist Tatfrage. Sie betrifft allein den anhängigen Rechtsstreit, so daß von zusätzlicher obergerichtlicher Sachverhaltsklärung oder -würdigung keine verallgemeinerungsfähigen und mithin grundsätzlich bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer der in § 131 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Ents...

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