rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht (Bund)
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1991 – 4 PK 356/91.KO – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der beteiligte Dienststellenleiter verpflichtet ist, dem antragstellenden Personalrat die Namen der Beschäftigten mitzuteilen, die eine Leistungszulage erhalten.
Am 1. August 1989 trat die Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungszulagenverordnung – PostLZulV –) vom 1. Juli 1989 in Kraft, wonach Beamten der Deutschen Bundespost Zulagen für besondere Leistungen gewährt werden. Für die Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundespost – Bereich Telekom – regelt der Tarifvertrag Nr. 400 die näheren Einzelheiten über die Gewährung von Zulagen für besondere Leistungen. In der zur PostLZulV ergangenen Unternehmensrichtlinie vom 24. Juli 1990 wird unter Ziffer 3.2.4 die personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Gewährung der Zulagen wie folgt geregelt:
„Die Personalvertretung wird monatlich über die Zahl der neuen Leistungszulagenempfänger sowie über die Art und Stufe der an sie gewährten Zulagen unterrichtet. Jeweils nach dem Stand vom 30.06. und 31.12. wird der Personalvertretung eine Übersicht über die Strukturierung der Leistungszulagenvergabe, aus der die Zahl der Leistungszulagenempfänger an diesen Stichtagen nach Art und Stufe der jeweiligen Zulagen hervorgeht, zur Verfügung gestellt.”
Die gleiche Regelung enthalten die Hinweise der Generaldirektion der Deutschen Bundespost Telekom zur Tarifvertrag Nr. 400 unter Abschnitt 2.24, außerdem noch den Zusatz: „Die Beteiligungsrechte nach dem BPersVG bleiben unberührt.”
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß über die vorgenannten Informationen hinaus ihm auch die Namen der Leistungszulagenempfänger mitgeteilt werden müssen. Der Beteiligte sieht eine derartige Verpflichtung nicht gegeben.
Der Antragsteller hat deshalb am 7. Februar 1991 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Aus §§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergebe sich die Notwendigkeit, nicht nur die Zahl der Zulagenempfänger nach Art und Höhe der Zulagen zu erfahren, sondern auch die Namen der begünstigten Bediensteten. Nur so könne die Aufgabe, eine korrekte Verteilung der Zulagen nach Recht und Billigkeit zu überprüfen, richtig wahrgenommen werden. Dem stünden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die Namen der Leistungszulagenempfänger mitzuteilen, hilfsweise, dem Vorsitzenden des Personalrats oder dessen Stellvertreter oder einem anderen von ihm beauftragten Mitglied die Namen der Leistungsempfänger mitzuteilen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die in der Unternehmensrichtlinie zur PostLZulV sowie in den Hinweisen zum Tarifvertrag Nr. 400enthaltenen Beteiligungsrechte des Personalrats orientierten sich an § 75 Abs. 2 Satz 3 – 5 BPersVG. Die Gewährung von Leistungszulagen sei vergleichbar mit der Gewährung sozialer Leistungen entsprechend § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersVG. Bei diesen habe der Personalrat keinen Anspruch auf Kenntniserlangung individueller Daten. Dieser sei kein Prüfungs- oder Kontrollorgan. In laufenden Personal-Verwaltungsangelegenheiten dürfe er sich folglich erst dann einschalten, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtsverstößen bestünden. Dies könne zwar für die Vorlage von Bruttolohn- und -gehaltslisten nicht gefordert werden, jedoch seien diese Listen nicht vergleichbar mit einer Übersicht über die Leistungszulagen. Außerdem verbiete sich dies ohne die Zustimmung der betroffenen Beschäftigten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 26. April 1991 stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, daß ihm die Namen der Leistungszulagenempfänger mitgeteilt werden; der Beteiligte sei hierzu nach den Bestimmungen der §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Ziffer 2 und insbesondere Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG verpflichtet. Insoweit kämen die gleichen Grundsätze zur Anwendung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Februar 1985 – 6 P 9.84 – hinsichtlich des Rechts der Personalvertretung anerkannt habe, Einblick in Bruttolohn- und -gehaltslisten zu bekommen; der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen dieser Entscheidung ohne weiteres vergleichbar. Die diesbezügliche Verpflichtung des Beteiligten werde in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht...