Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugenehmigung, Nachbarrechtsstreit. Baurechts. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Trier (Urteil vom 13.02.2007) |
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die an die beigeladene Bauträgerin gerichtete Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Februar 2005 und den Bescheid über die Zulassung von Abweichungen und Befreiungen vom 23. September 2005 mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geltend machen, durch die das gemeinschaftliche Grundstück betreffenden Baubescheide in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) verletzt zu sein. Rechtsverhältnisse unter Miteigentümern bzw. Abwehrrechte gegen Störungen durch Miteigentümer oder Dritte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück seien nach der Rechtssprechung im Wohnungseigentumsgesetz besonders geregelt; hierdurch würden eventuelle öffentlich-rechtliche Abwehransprüche überlagert und verdrängt. Denn eine Baugenehmigung werde unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Dessen ungeachtet verletzten die angefochtenen Bescheide unter keinem denkbaren Gesichtspunkt subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger.
An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens – und sei es nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. hierzu Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 108) – erforderlich wäre.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, die Kläger könnten als Wohnungseigentümer nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die der beigeladenen Bauträgerin erteilten bauaufsichtlichen Genehmigungen betreffend das gemeinschaftliche Grundstück in eigenen Rechten verletzt zu sein. Gegenüber einem auf einem solchen Grundstück zu verwirklichenden baulichen Vorhaben ist für öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich Maßnahmen am Sondereigentum und auch am Gemeinschaftseigentum entschieden, unabhängig davon, ob die bauaufsichtliche Genehmigung einem Sondereigentümer, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem dieser nicht angehörenden Dritten erteilt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 04. Mai 1988, NJW 1988, 3279 und juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 18, 22 m.w.N.). Bezogen auf das gemeinschaftliche Grundstück stehen dem Miteigentümer danach keine öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche zu.
Ihren Grund findet diese – von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehaltene – Rechtsprechung (vgl. Kammerbeschluss vom 07. Februar 2006, NVwZ-RR 2006, 726 und juris, Rn. 14 ff.) darin, dass der Sondereigentümer als Inhaber eines nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 19). Juristisch steht dabei das Miteigentum im Vordergrund, das Sondereigentum bildet nur sein Anhängsel. Der Inhalt der sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt sich grundsätzlich allein nach dem Wohnungseigentumsgesetz und demzufolge in erster Linie nach den zwischen den Wohungseigentümern geltenden besonderen Vereinbarungen und Beschlüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20). Konflikte zwischen Sondereigentümer und Eigentümergemeinschaft sowie zwischen einzelnen Sondereigentümern sind sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich anhand der im Wohnungseigentumsgesetz – insbesondere in § 43 – vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu lösen. Das Zivilrecht überlagert etwaige öffentlich-rechtliche Abwehransprüche. In die privatrechtlich ausgestaltete Rechtsbeziehung innerhalb der Miteigentümergemeinschaft greift die grundstücksbezogene Baugenehmigung nicht ein, da sie unbeschadet privater Rechte erteilt wird (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO) und gegenüber dem einzelnen Sondereigentümer keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988, a.a.O. und juris, Rn. 12; Urteil vom 12. März 1998, a.a.O. und juris, Rn. 20). Der Miteigentümer kann ausschließlich ...