Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Schulrecht. Aufsicht. Führen von Aufsicht. Haltestelle. Schulbushaltestelle. dienstlicher Weisung. einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Lehrkräfte können kraft dienstlicher Weisung zur Aufsicht auch an einer Schulbushaltestelle herangezogen werden, wenn diese auf dem Schulgelände liegt oder unmittelbar an das Schulgelände grenzt.
Normenkette
LBG §§ 65, 65 S. 2; SchulG §§ 40, 40 Abs. 2, 2 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen 7 L 1075/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von einer dienstrechtlichen Weisung freigestellt zu werden. Er ist Lehrer an einer Realschule. Die Leiterin der Schule wies ihn an, montags nach der 6. Stunde von 13:05 bis 13.25 Uhr an einer in der Nähe der Schule gelegenen Bushaltestelle Aufsicht zu führen. Der Antragsteller hält die in einer Verwaltungsvorschrift enthaltene generelle Verpflichtung zum Führen von Aufsichten an Schulbushaltestellen wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für rechtswidrig. Jedenfalls steht nach seiner Auffassung die ihm erteilte Weisung nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit der die Entscheidung in der Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen würde, nicht vor. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die von ihm angegriffene Weisung der Leiterin der Realschule … vom 1. Oktober 2003, montags nach der 6. Stunde von 13:05 bis 13:25 Uhr an der Bushaltestelle an der …straße Aufsicht zu führen, hält nach dem Ergebnis der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach der rechtlichen Kontrolle stand.
Rechtsgrundlage für die angegriffene Weisung ist § 65 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes – LBG – in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend „Aufsicht in Schulen” vom 4. Juni 1999 (GABl. S. 328) in der Fassung vom 9. Juli 2002 (GABl. S. 384) – im Folgenden: AufsichtVV –. Danach können unter anderem Lehrkräfte zur Aufsicht auch an Schulbushaltestellen herangezogen werden, wenn diese auf dem Schulgelände liegen oder unmittelbar an das Schulgelände grenzen (Nrn. 2.4 und 3.1 AufsichtVV). Der Senat hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser generellen Bestimmung des Aufgabenbereichs von Lehrern. Auch die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Zum Aufgabenbereich eines Beamten gehören über die gesetzlich geregelten Pflichten hinaus all diejenigen Handlungen und Verhaltensweisen, die dem durch die Laufbahn geprägten Berufsbild wesensgemäß sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1978, ZBR 1979, 202; HessVGH, Urteil vom 15. August 1984, ZBR 1985, 248). Für einen Lehrer zählt hierzu auch das Führen von Aufsichten, was in der aufgrund von § 40 Abs. 2 Nr. 2 SchulG erlassenen „Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz” festgestellt und im Grundsatz von dem Antragsteller auch nicht bestritten wird (vgl. Rundschreiben des Kultusministeriums vom 15. März 1976, ABl. S. 188, Ziff. 7.11.3). Die Lehrkräfte werden insofern über die Unterrichtstätigkeit hinaus in zumutbarem Maße dafür in Anspruch genommen, um die der Schule anvertrauten Schüler vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben. Dabei handelt es sich vor allem um solche Gefahren, die auf der Zusammenfassung einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen mit ihrem oft ungestümen Drang nach Bewegung und Freiheit beruhen. In zeitlicher Hinsicht wird der Umfang der Dienstpflicht von Lehrern in erster Linie durch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148) bestimmt, mit der die Arbeitszeitverordnung für Beamte allgemein für den Bereich der Lehrkräfte umgesetzt worden ist (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 13. September 1996, AS 25, 368). Dabei wird in der Verordnung unterstellt, dass sich die Arbeitszeit der Lehrer nicht in dem festgesetzten Regelstundenmaß erschöpft, vielmehr die Wahrnehmung weiterer Aufgaben hinzu kommen, wie etwa Unterrichtsvorbereitungen, Korrekturen, Konferenzen, Elterngespräche oder – wie hier zu erörtern – Aufsichten. Die zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern insgesamt hat sich in...