rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Personalratstätigkeit
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 05.02.1990; Aktenzeichen 5 K 42/89) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 05. Februar 1990 – 5 K 42/89 – wird wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sind, die in den Verfahren 5 K 44/85, 5 K 43-45/86 und 5 L 9-15/86 des Verwaltungsgerichts Mainz sowie im Verfahren 5 A 27/87 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entstandenen und festgesetzten Rechtsanwaltskosten zu übernehmen und an den Antragsteller zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Der Antragsteller betreibt das Verfahren aus abgetretenem Recht des Personalrats des Klinikums der …-Universität Mainz. Er begehrt die Feststellung, daß die Beteiligten zur Übernahme und Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Beratung oder Vertretung des Personalrats in mehreren im einzelnen aufgeführten Angelegenheiten verpflichtet sind. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgende Sachverhaltskomplexe:
– Im Beschlußverfahren 5 K 43/85 VG Mainz beantragte der Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter des Personalrats am 23. Oktober 1985, festzustellen, daß der Beteiligte zu 2)durch die Einstellung der Arzthelferin … in der Transfusionszentrale des Klinikums die Mitbestimmungsrechte des Personalrats, hilfsweise durch das Unterlassen der Mitteilung, daß diese Einstellung unter Vorbehalt erfolgt war, seine Mitteilungspflicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes verletzt habe. Im gleichzeitig eingeleiteten Beschlußverfahren 5 K 44/85 VG Mainz stellte er die gleichen Anträge hinsichtlich der Einstellung der Arzthelferin … Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge in beiden Verfahren als unbegründet ab.
Gegen beide Entscheidungen legte der Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter des Personalrats jeweils Beschwerde ein, mit der er die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Durch gesonderte Beschlüsse vom 21. Juni 1988 – 5 A 26/87 und 5 A 27/87 – gab das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme in beiden Verfahren den Beschwerden statt und stellte fest, daß der Beteiligte zu 2) durch die Einstellungen von Frau … und Frau … das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt habe. Die Dienststelle erstattete jedoch nur die in den Verfahren 5 K 43/85 und 5 A 26/87 entstandenen Rechtsanwaltskosten und lehnte die Kostenerstattung in den beiden anderen Verfahren ab. Durch Beschluß vom 28. November 1988 setzte das Verwaltungsgericht Mainz die in diesen Verfahren vom Personalrat an den Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 2.150,89 DM zuzüglich Zinsen fest.
– Im Beschlußverfahren 5 K 43/86 VG Mainz beantragte der Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter des Personalrats am 19. September 1986, festzustellen, daß der Beteiligte zu 2) das Unterrichtungsrecht des Personalrats dadurch verletzt habe, daß er Informationen und Unterlagen bezüglich der Kostenverhältnisse von Eigen- und Fremdreinigung in Teilbereichen der Hautklinik verweigert habe, daß durch die Beschäftigung von Mitarbeitern der Fremdreinigungsfirmen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Personalrats dessen Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei und daß die Durchführung einer Organisationsuntersuchung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Fremdreinigungsfirmen in Teilbereichen der Hautklinik Mitbestimmungsrechte, hilfsweise Erörterungsrechte des Personalrats verletzt habe. In den gleichzeitig eingeleiteten Beschlußverfahren 5 K 44/86, 5 K 45/86 und 5 K 46/86 VG Mainz stellte er die gleichen Anträge hinsichtlich der Kostenverhältnisse von Eigen- und Fremdreinigung sowie des Einsatzes von Fremdreinigungsfirmen in Teilbereichen des Personalwohnheims 3, in Teilbereichen des Personalwohnheims 4 und im Bereich Orthopädie. Das Verwaltungsgericht lehnte durch gesonderte Beschlüsse vom 20. Mai 1988 die Anträge in allen vier Verfahren als unbegründet ab.
Gegen den im Verfahren 5 K 46/86 ergangenen, den Bereich Orthopädie betreffenden Beschluß legte der Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter des Personalrats Beschwerde ein, mit der er die erstinstanzlichen Anträge hinsichtlich dieses Bereichs zunächst weiterverfolgte. Durch Beschluß vom 05. Dezember 1989 – 5 A 24/88 – gab das Oberverwaltungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme dieser Beschwerde teilweise statt und stellte fest, daß durch die Einstellung von Mitarbeitern der Reinigungsfirma G… Anfang bis Mitte 1986 im Bereich der Orthopädie ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Personalrats dessen Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei.
Die Beteiligten zu 2) und 3) erklärten sich zwar bereit, die in diesem Verfahren in beiden Rechtszügen entstandenen Rech...