rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung des Personalrates
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 31.08.1990; Aktenzeichen 5 K 109/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 31. August 1990 – 5 K 109/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Gewerkschaft der Polizei Deutschlands, Landesbezirk Rheinland-Pfalz(künftig: GdP), verfaßte unter der Überschrift „Beförderungen im Regierungsbezirk … – Bezirkspersonalratsvorsitzender … (BDK) inkompetent!” mit Datum vom 30. November 1988 ein Flugblatt von etwa 1 1/2 Schreibmaschinenseiten Länge. Mit diesem Flugblatt wurde das Mitbestimmungsverfahren bei der Einweisung von sechs Polizeibeamten in Planstellen nach A 9 mit Zulage aus der Sicht der GdP geschildert. Dabei wurde dem Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates der Polizei, Herrn …, Inkompetenz bescheinigt; er wurde als verantwortlich für ein Chaos beim Mitbestimmungsverfahren und als unberechenbarer Faktor, die GdP dagegen als diejenige Kraft hingestellt, die letztlich Schaden von den Polizeibeamten des Bezirks abwenden konnte.
Auf dieses Flugblatt antwortete der Beteiligte zu 1) unter dem 19. Dezember 1988 mit einem etwa 3 1/2 Schreibmaschinenseiten umfassenden Rundschreiben unter der Überschrift „Wir stellen richtig!”. In diesem Flugblatt wurde zunächst der Ablauf des im GdP-Flugblatt aufgegriffenen Mitbestimmungsverfahrens aus der Sicht des Bezirkspersonalrats dargestellt; die Ausführungen in dem Flugblatt der GdP wurden als „nicht sachdienlich” und als darauf abzielend, „durch persönliche, gehässige Angriffe die Integrität, Funktion und Position des Kollegen … zu erschüttern”, zurückgewiesen. Auf Seite 4 seines Rundschreibens legte der Bezirkspersonalrat dann ferner folgendes dar:
„Zum Schluß sei in Richtung des Landesbezirks der GdP noch folgende Frage erlaubt:
Wenn sich die GdP schon für die Belange der Bediensteten einsetzen will und für eine gerechte Beförderungspraxis ist, warum hat sie dann nicht demonstriert, als ihr Mitglied …, …, zum 01.12.1988 nach A 12 befördert wurde, obwohl er weder nach der Dienstzeit noch von der Größe seiner Dienststelle her „an der Reihe” war. Hier trifft der Satz eines GdP-INFOS zu: „An der Quelle saß der Knabe”, denn es dürfte allseits bekannt sein, daß … Mitglied des Hauptpersonalrats ist ! Dienst- und lebensältere Kollegen beim PP T. (u.a. auch ein langjähriges Mitglied der GdP, 53 Jahre alt) und ein Kollege aus dem Landkreis … „blieben auf der Strecke” und wurden benachteiligt! Hier schweigt die GdP!!!”
Mit dem Zitat „An der Quelle saß der Knabe” wurde auf ein Flugblatt der GdP, Kreisgruppe … vom 07. Februar 1980 angespielt, das sich mit der Verteilung der Sitze im Bezirkspersonalrat auf Beamte beim Polizeipräsidium … und auf Beamte der Dienststellen bei den Kreisverwaltungen auseinandersetzte.
Mit einem am 07. März 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren zur Auflösung des Beteiligten zu 1) eingeleitet. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, aufgrund des Flugblattes vom 19. Dezember 1988 sei die Auflösung des Beteiligten zu 1) geboten. In besonders gravierender Weise habe der Beteiligte zu 1) durch die Ausführungen auf Seite 4 seines Flugblattes gegen seine Pflichten verstoßen. Mit seinen Ausführungen habe er die Integrität des beförderten Beamten … ohne sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt. Ferner habe er den Hauptpersonalrat beschuldigt, bei Beförderungen die Mitglieder der GdP gezielt zu bevorzugen. Damit habe er gegen seine Verpflichtung, seine Geschäftsführung objektiv und neutral zu betreiben, verstoßen. Seine Darlegungen seien geeignet, das Vertrauen der Dienststellenangehörigen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung der Mitglieder des Hauptpersonalrats und der anderen im Lande tätigen Personalratsmitglieder der GdP zu erschüttern. Die genannten Ausführungen des Beteiligten zu 1) in seinem Flugblatt erhielten zusätzliche Bedeutung, weil sie nicht in sachlichem Zusammenhang mit der im Flugblatt der GdP behandelten Angelegenheit gestanden hätten und weil außerdem das Flugblatt des Beteiligten zu 1) auch im Bezirk K. und im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums L. verteilt worden ist.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner Pflichten aufzulösen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, eine grobe Verletzung von Pflichten läge nur dann vor, wenn die Verstöße von objektiver Erheblichkeit seien und einen Mangel des Pflichtbewußtseins des Personalrats erkennen ließen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats einen nicht unbedeutenden Einfluß hätten. Diese Voraussetzungen seien aber vorliegend nicht ersichtlich.
Der Beteiligte zu 2) hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den zu 1) beteiligten Bezirk...