Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Prozessrecht. Ruhestandsbeamter. Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten. Reaktivierung. Dienstfähigkeit. Dienstunfähigkeit. Untersuchung. ärztliche Untersuchung. Rechtsbehelf. isolierter Rechtsbehelf. Verfahrenshandlung. Dienstvergehen. Vorstellung zur amtsärztlichen Untersuchung. einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten nach § 61 Abs. 4 LBG Rh-Pf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist eine lediglich vorbereitende und nicht selbständig gerichtlich angreifbare Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO).
Normenkette
LBG §§ 61, 61 Abs. 1, 4, §§ 56, 56 Abs. 1, 1 S. 3; VwGO § 44a
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 09.12.2002; Aktenzeichen 7 L 1184/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des im Ruhestand befindlichen Antragstellers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Der Antragsteller war bis Ende März 2000 als Beamter im höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, zuletzt als Vorsteher des Finanzamts, tätig. Am 8. Dezember 1999 beantragte er unter Hinweis auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 7. Dezember 1999 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. In dem Gesundheitszeugnis war eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis attestiert worden. Diesem Antrag wurde durch Entscheidung des Ministers der Finanzen vom 14. Dezember 1999 für die Zeit ab April 2000 entsprochen. Im November 2000 stellte der Antragsteller den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer an den Antragsteller, ein psychiatrisches Gutachten bezüglich seiner Berufsfähigkeit vorzulegen, hob der von dem Antragsteller nach § 8 a Abs. 2 BRAO angerufene Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (BRAK-Mitt. 5/2002) auf. In der Begründung heißt es, das Gutachten sei nicht erforderlich, da begründete Zweifel an der Berufsfähigkeit des Antragstellers nicht bestünden. Zweifel ergäben sich insbesondere nicht aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 7. Dezember 1999. Dieses Zeugnis sei ohne ausreichende Untersuchung der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers erstellt worden. Den von den ehemaligen Vorgesetzten des Antragstellers und der Amtsärztin im Rahmen der Beweisaufnahme geäußerten Hinweisen auf das Vorliegen einer „Alkoholproblematik” bei dem Antragsteller sei nach dem Bekunden der Ärztin bei der Untersuchung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit nachgegangen worden.
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss forderte der Antragsgegner den Antragsteller im September 2002 auf, sich zum Zweck der Reaktivierung erneut einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, dass sich die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit wesentlichen Tatsachen seit seiner Zurruhesetzung nicht geändert hätten und eine Reaktivierung keinen Sinn mache, weil er mit Vollendung seines 63. Lebensjahres Anfang März 2003 ohnehin einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand nach § 59 LBG stellen werde, hatte ebenso wenig Erfolg wie der bei dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2002 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, von der Befolgung der Untersuchungsaufforderung vorläufig freigestellt zu werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, da es sich gegen eine bloß vorbereitende und nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung richtet (§ 44 a VwGO).
Die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 9. September 2002, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dient lediglich der Erforschung des Sachverhalts, nämlich dazu, das Vorliegen der Dienstfähigkeit und damit der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG wesentlichen Voraussetzung für eine Wiederverwendung des Ruhestandsbeamten aufzuklären (vgl. in diesem Sinne – unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO –: HessVGH, Urteil vom 23. Februar 1994, NVwZ-RR 1995, 47; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 765; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl., 2003, § 44 a Rn. 5; auch: Summer, in; GKÖD, K 45 Rn. 6; offengelassen, ob vorbereitende Verfahrenshandlung oder Weisung: BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000, NVwZ 2001, 436; BayVGH, Urteil vom 9. März 1999, NVwZ-RR 2000, 35; vgl. ferner zum Fahrerlaubnisrecht – Aufforderung zur Beibringung ein...