Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtssprache. Grundsicherung. Jobcenter. Normenkontrolle. Rechtsweg. Rechtsschutzbegehren. Rechtsverhältnis. öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Parlamentsgesetz. prinzipale Kontrolle. Prozesskostenhilfe. Sozialgerichte. verfassungsrechtlicher Art. Verfassungsorgane. Zulässigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Verfolgt der Kläger mit seinem gerichtlichen Rechtsschutzbegehren das Ziel der prinzipalen Kontrolle eines Gesetzes (hier: § 6d SGB II „Jobcenter”), handelt es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.
2. Das Verfahren ist auch dann nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, wenn eine Norm des Sozialgesetzbuches Zweites Buch im Streit steht und damit von einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende auszugehen ist, für die grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist und das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei ist.
Normenkette
VwGO §§ 40, 40 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 188, 188 Sätze 1-2; SGG §§ 51, 51 Abs. 1, 1 Nr. 4a, § 183; BVerfGG § 13; SGB II §§ 6d, 44b
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 17.12.2013; Aktenzeichen 4 K 918/13.NW) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil es der Klage an der nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. Denn die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für das Rechtsschutzbegehren des Klägers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Es handelt sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Sie ist jedoch verfassungsrechtlicher Art.
Bestimmendes Kriterium für die Abgrenzung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art von einer solchen nichtverfassungsrechtlicher Art ist, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis entscheidend durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2011 – 6 A 1.11 –, juris). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind und das Streitobjekt materielles Verfassungsrecht darstellt (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 40, Rn. 141). Allerdings ist auch dann eine verfassungsrechtliche Streitigkeit zu bejahen, wenn sie dem Bundesverfassungsgericht nach § 13 BVerfGG enumerativ zur Entscheidung zugewiesen ist (Oestreicher/Decker/ Konrad, PdK, VwGO, März 2012, § 40, Anm. 2.3.). Verfolgt der Bürger mit seinem gerichtlichen Rechtsschutzbegehren das Ziel, den Gesetzgeber zum Erlass eines Parlamentsgesetzes zu verpflichten oder begehrt er die prinzipale Kontrolle eines Parlamentsgesetzes, so ist allein das rechtliche Können und Dürfen eines Verfassungsorgans, nämlich des Parlaments, im Streit (Ehlers, a.aO., Rn 145). Förmliche Bundesgesetze unterfallen nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Das Verfahren zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit eines förmlichen nachkonstitutionellen Bundesgesetzes ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397/82 u.a. –, BVerfGE 70, 35, 55).
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage ausschließlich gegen die in § 6d SGB II für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II normierte Bezeichnung „Jobcenter”. Er sieht sich allein durch deren Bezeichnung als Jobcenter in seinen Grundrechten aus Art. 5 GG und Art 3 GG betroffen. Nach seinem erkennbaren Vorbringen ist Ziel seines Rechtschutzbegehrens, dass die gesetzliche Regelung geändert wird und die Einrichtung mit einer Bezeichnung versehen wird, die aus seiner Sicht der deutschen Sprache entspricht. Auch wenn er zur Begründung seiner Klage auf § 23 Abs. 1 VwVfG, der bestimmt, dass im Verkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist, verweist, bezieht sich sein Antrag auf den Erlass bzw. die Änderung eines förmlichen Gesetzes. Gegenstand seiner Klage ist ausschließlich die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit eines Gesetzes und damit letztlich ein – verfassungsrechtlicher – Normenkontrollantrag. Diese Streitigkeit ist aber der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entzogen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist und nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Es handelt es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO, weil nach dieser Vorsch...