Das Urteil ist nicht rechtskräftig; aufgehoben durch Urteil des BVerwG vom 21.08.2003 – BVerwG 3 C 49.02 –

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Ausgleichszulage

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 6 K 1718/00)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 3 C 49.02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen die aufgrund der Beratung vom 25. Oktober 2001 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten.

Er ist verheiratet und betreibt im Vollerwerb einen Bauernhof. Seine Anträge auf Ausgleichszulage für die Jahre 1998 und 1999 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 17. Dezember 1998 und 16. Dezember 1999 ab, weil der Kläger zusammen mit seiner berufstätigen Ehefrau in den maßgebenden Bezugsjahren 1996 und 1997 jeweils ein nichtlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als 50.000 DM erzielt hatte.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage auf Bewilligung der Ausgleichszulage für 1998 und 1999 erhoben, mit der er eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Landwirten im Hinblick auf die einheitliche Einkommensgrenze für nichtlandwirtschaftliches Einkommen geltend machte.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung, in der es die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen bei Berechnung der Einkommensgrenze für die Ausgleichszulage für zulässig erachtet hat, abgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung hebt der Kläger hervor, die verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Landwirte bestehe nicht in der Berücksichtigung nichtlandwirtschaftlichen Ehegatteneinkommens, sondern in der einheitlichen Einkommensgrenze hierfür. Es würden insoweit nur die Vorteile der ehelichen Einstehens- und Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt, deren Nachteile jedoch außer Acht gelassen. Insbesondere reduziere das nichtlandwirtschaftliche Einkommen des berufstätigen Ehegatten nicht die Arbeitszeit des Vollerwerbslandwirts. Auch die Vermeidung von Vermögensverschiebungen unter Eheleuten zum Zwecke der Subventionserschleichung sei in seinem Fall kein sachlicher Grund für die Benachteiligung der Ehe. Das Einkommen seiner Ehefrau sei sehr transparent und diene zur Sicherstellung des familiären Lebensunterhalts, der aus den Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebes allein nicht bestritten werden könne. Die sachwidrige Gleichbehandlung erfordere eine Anhebung der Einkommensgrenze für verheiratete Betriebsinhaber. Diese sei in vielfältigen Förder- und Subventionsbereichen bei Verheirateten doppelt so hoch wie bei Ledigen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2001 – 6 K 1718/00.TR und 6 K 1719/00.TR – abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 1998 und 16. Dezember 1999 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. November und 07. November 2000 zur Bewilligung der beantragten Ausgleichszulage für 1998 und 1999 zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beigeladenen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene macht unter Verzicht auf eine eigene Antragstellung geltend, bei der Ausgleichszulage handele es sich nicht um eine personenbezogene, sondern um eine unternehmensbezogene Förderung. Demnach sei die Einkommensgrenze auch eine betriebliche Prosperitätsgrenze, die unabhängig vom Familienstand des Betriebsinhabers sein müsse. Die Einheitlichkeit der Einkommensgrenze diene angesichts der knappen Fördermittel auch der Verhinderung von „Abschreibungsgesellschaften” durch subventionsmotivierte Vermögensverschiebungen unter Ehegatten. Zudem berücksichtige die einheitliche Grenze die zwischen Ehegatten bestehende Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Unterhalts- und Fürsorgepflichten. Aus diesen sachgerechten Gründen sei einer relative Schlechterstellung von verheirateten Betriebsinhabern verfassungsrechtlich zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger kann zunächst keine Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der Ausgleichszulage für 1998 und 1999 verlangen. Denn die Gewährung der begehrten Zulage steht auch dann, wenn der Kläger die durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Fördervoraussetzungen erfüllt, im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl. Ziff. 1.3 Satz 2 und 3.1 der Verwaltungsvorschrift des rheinlandpfälzischen Landwirtschaftsministeriums betr...

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