rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch. Anstalt. aufwenden. Beginn der Leistung. Einrichtung. Einrichtungsort. Eltern. Elternteil. elterliche Sorge. erstatten. Erstattung. erweiternde Anwendung. fortsetzen. Gewährung der Leistung. gewöhnlicher Aufenthalt. Jugendhilfe. Jugendhilferecht. Jugendhilfeträger. Justizvollzugsanstalt. Kosten. Kostenbelastung. Kostenerstattung. Kostenerstattungsanspruch. Kostenerstattungspflicht. Leistung. Leistung der Jugendhilfe. nach Beginn der Leistung. öffentliche Jugendhilfe. örtlicher Träger. Pflegeperson. Person. Personensorge. Regelungslücke. Schutz der Anstaltsorte. Schutz der Einrichtungsorte. Verbleib. Verpflichtung. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Vollzeitpflege. Jugendhilfe (Kostenerstattung)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Kostenerstattungspflicht nach § 89 e SGB VIII.

 

Normenkette

SGB VIII §§ 86, 86c, 89c, 89e, 86 Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 2, 2 Sätze 1-2, Abs. 3, 5, 5 Sätze 1-2, Abs. 6, 6 S. 1, § 86 S. 1, § 89c Abs. 1, 1 S. 1, § 89e Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 6 K 681/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier – 6 K 681/04.TR – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der ihm im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2003 für die Unterbringung des Kindes G. N. in Vollzeitpflege entstandenen Kosten in Höhe von 4.160,48 EUR.

G. wurde am 2. März 1998 als nichteheliches Kind der zunächst allein personensorgeberechtigten Frau D. N. und des Herrn J. E. geboren, mit denen sie bis zum 2. Juli 2000 in K. im Bereich des Klägers wohnte. Anschließend hielt sich G. mit ihren Eltern in einer Obdachlosenunterkunft in Bad K. und danach wohnungslos im Raum S. auf. Am 7. August 2000 wurde G. durch den Kläger deswegen erstmals in Obhut genommen und nach der Inhaftierung ihres Vaters in der JVA M. mit ihrer Mutter am 22. September 2000 in einer Eltern-Kind-Einrichtung in T. untergebracht. Nachdem sie sich mit ihrer Mutter bereits ab dem 26. September 2000 wieder wohnungslos im Raum S. aufhielt, wurde sie vom Kläger am 9. Oktober 2000 erneut in Obhut genommen und ab dem 14. Oktober 2000 bei einer Pflegefamilie in Vollzeitpflege untergebracht.

G.s Vater wurde am 22. März 2001 von der JVA M. in die Fachklinik im Landkreis M.-K. und von dort am 31. Oktober 2001 in die JVA W. im Bereich des Beklagten verbracht.

G.s zunächst weiterhin wohnungslose Mutter befand sich vom 25. Oktober bis zum 3. November 2000 in der Fachklinik im Landkreis A.-W. und danach bis zum 13. November 2000 wieder in K.. Bis zum 30. April 2001 wohnte sie dann bei einer Schwester in I. im Landkreis B. und ab dem 1. Mai 2001 in Ki. im Bereich des Klägers. Vom 9. bis zum 13. Juli 2001 befand sie sich erneut in der Fachklinik und wohnte sodann wieder in K.. Von dort verzog sie zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 10. September 2001 und war unbekannten Aufenthalts. Am 11. April 2002 zog sie in R. im Bereich des Beklagten zu.

Nachdem der Kläger von letzterem erfahren hatte, bat er mit Schreiben vom 10. September 2002 den Beklagten um Übernahme des Falles, kündigte bis dahin die Weiterführung der Leistung gemäß § 86 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an, begehrte aber seit dem Zuzug von G.s Mutter im Bereich des Beklagten von diesem Kostenerstattung gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug G.s mit ihren Pflegeeltern in den Bereich des Beigeladenen bat der Kläger diesen mit Schreiben vom gleichen Tag unter Berufung auf § 86 Abs. 6 SGB VIII um Übernahme des Falles zum 14. Oktober 2002. Der Beigeladene verneinte jedoch seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung, weil G.s Verbleib bei ihren Pflegeeltern auf Dauer noch nicht zu erwarten sei. Auch der Beklagte lehnte sowohl eine Übernahme des Falles als auch eine Kostenerstattung ab. Daraufhin hat der Kläger am 30. April 2003 Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der er begehrte, den Beigeladenen zur Übernahme des Falles und bis dahin den Beklagten zur Kostenerstattung, hilfsweise den Beklagten zur Übernahme des Falles und bis dahin zur Kostenerstattung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 22. Mai 2003 das Verfahren gegen den Beklagten abgetrennt und mit Beschluss vom 4. Juni 2003 an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. Dieses hat das Ruhen des Verfahrens bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München über die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht Koblenz dorthin verwiesene Klage des Klägers gegen den Beigeladenen angeordnet.

Im Januar 2003 war G.s Mutter nach B. im Landkreis B. verzogen, G.s Vater war am 4. Februar 2003 in die JVA F. verlegt worden und wurde dort im Juli 2003 aus der Haft entlass...

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