Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Personalvertretungsrecht. Eignungsnachweis. Erprobungszeit. Benachteiligungsverbot. personalvertretungsrechtliches Benachteiligungsverbot. beruflicher Werdegang. berufliche Entwicklung. Beurteilungssurrogat. fiktive Nachzeichnung. Beförderung
Leitsatz (amtlich)
Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot befreit das freigestellte Personalratsmitglied nicht von dem Erfordernis, vor einer Beförderung seine Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen.
Normenkette
GG Art. 33, 33 Abs. 2; BRRG §§ 12, 12 Abs. 2, 2 Sätze 1, 1 Nr. 4; LBG §§ 12, 12 S. 3; LbVO §§ 9a, 10, 10 Abs. 2; LBVO § 10 Abs. 2 Nr. 3; LbVO §§ 79, 79 Abs. 1, 1 Nr. 1; BPersVG § 107; LPersVG §§ 6, 6 S. 2, §§ 39, 39 Abs. 1, 1 S. 3, §§ 40, 40 Abs. 6, 6 S. 1
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 7 K 1255/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beförderung ohne vorherigen Nachweis der Eignung für den höherwertigen Dienstposten in einer Erprobungszeit.
Er steht als Rektor (BesGr. A 13 Z BBesO A) im Dienst des beklagten Landes. Von 1993 bis Ende Juli 2003 war er Schulleiter an der Grundschule K. in W. Seit September 2000 ist er Mitglied des Bezirkspersonalrats für die Staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Grund-, Haupt- und Regionalen Schulen. Trotz Freistellung nahm er zunächst die Funktion als Schulleiter noch neben seiner Personalratstätigkeit weiterhin wahr. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte er der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit, dass er aufgrund der Doppelbelastung nicht mehr bereit sei, die Schulleitertätigkeit über den Juli 2003 hinaus auszuüben.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 bewarb sich der Kläger auf die zum 1. August 2003 ausgeschriebene Stelle eines Rektors an der Grund- und Hauptschule P. in W. (A 14). In dem Bewerbungsschreiben führte er aus, dass er im Falle einer erfolgreichen Bewerbung wegen seiner Mitgliedschaft im Bezirkspersonalrat bis Mai 2005 grundsätzlich nicht in der Lage sei, die Funktion des Rektors an der P.-Schule in W. tatsächlich auszuüben. Aus der im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens durchgeführten funktionsbezogenen Überprüfung ging der Kläger als der am besten geeignete der drei Bewerber hervor und wurde durch das Ministerium für die Besetzung der Stelle vorgesehen. Die entsprechende Mitteilung der Auswahlentscheidung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion enthielt den Hinweis, dass die endgültige Übertragung des Amtes und die damit verbundene Beförderung erst möglich sei, wenn die Eignung für den neuen Dienstposten im Rahmen einer Erprobungszeit festgestellt werden konnte. Deshalb werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger bereit sei, im Falle der kommissarischen Bestellung die Tätigkeit als Schulleiter auszuüben. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2003 mit, dass er weiterhin von der ihm gewährten Freistellung uneingeschränkt Gebrauch machen wolle. Eine eventuell erforderliche Erprobungszeit wolle er im Rahmen seiner Freistellungszeit als Personalratsmitglied fiktiv erbringen.
Mit Bescheid vom 8. August 2003 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dem Kläger mit, dass seine Bewerbung um die Stelle des Schulleiters an der Grund- und Hauptschule P. in W. aus rechtlichen Gründen gegenstandslos geworden sei. Man beabsichtige, die Stelle mit dem zweitbesten Bewerber kommissarisch zu besetzen. Zuvor war dem Kläger zugesagt worden, ihm für den Fall des Obsiegens in einem etwaigen Verwaltungsrechtsstreit zeitnah eine vergleichbare Schulleiterstelle (A 14) zur Verfügung zu stellen und den Beginn der Erprobungszeit fiktiv auf den 1. August 2003 festzusetzen. Mit Schreiben vom 25. August 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verwerfung seiner Bewerbung ein und stellte im Übrigen fest, dass er gegen die kommissarische Bestellung des Mitbewerbers keine Einwände habe.
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aufgrund der endgültigen Weigerung des Klägers, die Erprobungszeit tatsächlich in der Funktion des Schulleiters ableisten zu wollen, stehe fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Beförderung nicht geschaffen werden könnten. Deshalb sei die Stelle mit dem nächstgeeigneten Bewerber kommissarisch besetzt worden. Der nach § 12 Satz 3 Landesbeamtengesetz – LBG – verlangte Nachweis der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten könne nur durch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung erbracht werden, nicht durch andere Tätigkeiten oder Leistungen. Die Tätigkeit als Personalratsmitglied sei zum einen in der Sache nicht vergleichbar, zum anderen entz...