Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallfürsorge. Dienstunfall. Sportunfall. Sportverletzung. Betriebssportgemeinschaft. Betriebssportgruppe. sportliche Betätigung. Fußballtraining. Fußballspiel. Dienstunfallanerkennung. Anerkennungsbescheid. Bekanntgabe. schriftliche Anerkennung. Schriftform. Schriftformerfordernis. Beweisfunktion. Schutzfunktion. Warnfunktion. Bindungswirkung. formalisiertes Verfahren. Untersuchungsverfahren. dienstliche Veranstaltung. formelle Dienstbezogenheit. materielle Dienstbezogenheit. dienstlicher Charakter. dienstliche Interessen. dienstlicher Zweck. Reflexwirkung. dienstliche Sphäre. Dienstbereich. Kontaktpflege. privater Lebensbereich. Gesunderhaltungsinteresse. sportlicher Wettkampf. Anerkennung als Dienstunfall
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls bedarf der Schriftform.
2. Ein von der Betriebssportgemeinschaft einer Verwaltungsbehörde auf eigene Veranlassung veranstaltetes Fußballspiel stellt keine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts dar.
Normenkette
VwVfG § 37 Abs. 2 S. 1, § 41 Abs. 1 S. 1, § 43 Abs. 1; BeamtVG § 31 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 45 Abs. 3 Sätze 1, 3
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen 6 K 2878/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Jahre 1983 erlittener Sportunfall als Dienstunfall anzuerkennen ist.
Am 1. Juni 1983 nahm der im Dienst der Beklagten stehende Kläger nach Dienstschluss als Mitglied von deren Betriebssportgemeinschaft an einem Fußballspiel gegen die Betriebssportgruppe einer anderen Verbandsgemeinde teil. Das Spiel war von einem dem Kläger nicht vorgesetzten Beamten, mit Billigung des damaligen Bürgermeisters zum Teil auch während der Dienstzeit organisiert worden. Der Bürgermeister wohnte dem Spiel zusammen mit weiteren Mitarbeitern der Beklagten als Zuschauer bei.
Im Verlauf des Spiels verdrehte sich der Kläger das linke Knie. Der daraufhin diagnostizierte Innenmeniskusriss wurde noch im Sommer 1983 während eines stationären Aufenthaltes operiert. In der durch das Personalamt unter dem 23. Juni 1983 ausgefüllten und vom damaligen Bürgermeister der Beklagten unterzeichneten verwaltungsinternen Krankmeldung ist von einem Dienstunfall die Rede. Gleiches gilt für die Buchungsanweisungen der Beklagten vom 28. Juni und 31. August 1983. Eine ausdrückliche schriftliche Anerkennung als Dienstunfall erfolgte jedoch nicht. Im Übrigen meldete die Beklagte den Unfall nur dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln, bei dem zum damaligen Zeitpunkt eine Unfallversicherung für die Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft bestand. Eine Mitteilung an die für die Abrechnung der Unfallfürsorge zuständige Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau unterblieb dagegen.
Auch in den Folgejahren litt der Kläger unter Beschwerden am linken Knie, die jeweils 1987 und 1999 eine erneute stationäre sowie weitere ambulante ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Deren Kosten wurden im Unterschied zu denen der ersten Heilbehandlung jedoch nicht mehr von der Beklagten übernommen, sondern über die Beihilfe und private Krankenversicherung des Klägers abgerechnet.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 stellte die Beklagte nach nochmaliger Überprüfung des Vorgangs förmlich fest, dass es sich bei dem Vorfall vom 1. Juni 1983 nicht um einen Dienstunfall gehandelt habe. Es fehle an einer wirksamen, weil nicht schriftlichen Anerkennung des Dienstunfalls. Die Voraussetzungen für eine derartige Anerkennung seien auch nicht gegeben. Die Knieverletzung sei nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Das Fußballspiel sei weder dienstlich angeordnet gewesen noch habe es unter dienstlicher Aufsicht gestanden.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte habe ihm namentlich in Gestalt des damaligen Bürgermeisters sowie der damaligen büroleitenden Beamten nicht nur immer wieder mündlich versichert, dass die anlässlich des Fußballspiels erlittene Knieverletzung einen Dienstunfall darstelle, sondern sie über Jahre hinweg auch als solchen behandelt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens mit Bescheid vom 12. September 2002 zurück.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat daran festgehalten, dass das Schadensereignis bereits formlos als Dienstunfall anerkannt worden sei. Ein schriftlicher Anerkennungsbescheid sei nicht erforderlich. Das Beamtenversorgungsgesetz ordne keine Schriftform an. Demzufolge bleibe es bei dem Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Abgesehen davon seien auch die forme...