Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung einer verkehrsberuhigenden Maßnahme

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 31.08.1998; Aktenzeichen 9 K 2408/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 31. August 1998 – 9 K 2408/96.NW – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beseitigung einer verkehrsberuhigenden Maßnahme.

Er ist Eigentümer des Anwesens …straße in …. Im Frühjahr 1994 ließ die Beklagte im Zuge der Einrichtung von 30 km/h Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen und im Hinblick auf eine nahegelegene Schule in der …straße eine bauliche Maßnahme zur Verkehrsberuhigung durchführen: In einer Entfernung von ungefähr 7 m von der südlichen Hausecke des klägerischen Anwesens beginnt eine 2 m breite Aufpflasterung, die auf eine ca. 11 m lange, mit einer Bitumendecke versehene Fahrbahnerhöhung führt, an deren Ende sich eine ebenfalls ca. 2 m breite Aufpflasterung anschließt, die auf das bisherige Niveau der Fahrbahn zurückführt.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im Mai 1994 legte der Kläger noch im selben

Monat Widerspruch ein und stellte am 6. Juni 1995 einen Antrag, sie zu beseitigen.

Nachdem die Beklagte diesem Begehren entgegentrat, hat der Kläger am 29. Juli 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, die Baumaßnahme sei rechtswidrig. Vor ihrem Beginn sei er nicht gehört worden. Sie verstärke Lärm und Abgase, abgesehen davon, dass die Pflastersteine lose seien und dies zu einer zusätzlichen Lärmbelästigung führe. Er leide seitdem unter Schlafstörungen, Bluthochdruck und Herzbeschwerden. Eine ungestörte Nutzung seines Eigentums sei nicht mehr möglich. Die Schwelle sei auch nicht wegen der nahegelegenen Schule erforderlich. Sie sei so weit von dieser entfernt, dass die Kraftfahrer bis dorthin wieder beschleunigt hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die verkehrsberuhigende Maßnahme in der Ortsgemeinde …, …straße, zwischen dem Anwesen … und …, zu beseitigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angeblichen Lärm- und Gesundheitsbelästigungen seien durch nichts belegt.

Abgesehen davon befinde sich die Aufpflasterung nicht vor dem Anwesen des Klägers. Die …straße in … nehme nur Innerortsverkehr auf, und der in einem Wohngebiet zulässige Dauerschallpegel werde deutlich unterschritten. Ziel der Maßnahme sei es gewesen, die Geschwindigkeit bereits vor der Schule zu reduzieren.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens.

Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird im Einzelnen auf das Gutachten des TÜV Pfalz vom 30. Juni 1998 verwiesen.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1998 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Beklagte verurteilt, die in der Ortsgemeinde …, …straße, vor dem Anwesen des Klägers vorhandene Aufpflasterung zu entfernen. Ein solcher Beseitigungsanspruch folge aus § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV. Nach der Baumaßnahme habe sich der maßgebliche Beurteilungspegel um 3 db(A) erhöht. Tagsüber bewege er sich zwischen 62,6 und 63,4 db(A) und nachts zwischen 54,7 und 55,4 db(A). Selbst bei Anlegung der Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werde jedenfalls in der Nacht der zulässige Immissionsgrenzwert überschritten. Zwar ergebe sich nach der DIN 45642 ein Beurteilungspegel von 62,0 db(A) tagsüber und 53,8 db(A) nachts, maßgeblich sei jedoch der auf der Grundlage der 16. BImSchV ermittelte Beurteilungspegel, da auch ein eklatanter Widerspruch zu den nach der DIN 45642 gemessenen Werten nicht zu erkennen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung:

§ 41 BImSchG komme keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Norm sei nur im Falle von Straßenänderungen aufgrund von Bebauungsplänen oder Planfeststellungsbeschlüssen anwendbar. Abgesehen davon seien kleine Baumaßnahmen wie die vorliegende von der 16. BImSchV ausgenommen.

Ein möglicher Anspruch aus dem §§ 1004, 906 BGB scheitere daran, dass der Störer die Maßnahme auswählen dürfe, die er zur Störungsbeseitigung für geeignet halte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. August 1998 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und bekräftigt seine bisherige Auffassung, die er auch aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Ver...

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