rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Normenkontrollantrag. Rechtsverletzung. Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutzinteresse. Ausbau. Ausbaumaßnahme. Ausbaubeiträge. wiederkehrende Beiträge. Beitragsbegriff. Sondervorteil. Vorteil. Erschließungsanlage. Straßensystem. räumlicher Zusammenhang. funktionaler Zusammenhang Grundstücksbezug. Zufahrt. Zugang. übrige Verkehrsnetz. Abrechnungseinheit. gesamte Gebiet. einzelne Gebietsteile. Ermittlungsraum. Außenbereich. Bebauungszusammenhang. Gemeindeverbindungsstraße. Ortsbezirk. Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz. Normenkontrollverfahren
Leitsatz (amtlich)
Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.
Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und -verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.
Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.
Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.
Normenkette
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 2; BauGB §§ 33-34; KAG § 10 Abs. 2 Sätze 2-3, Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 3, 6
Tenor
§ 2 Nr. 8 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001 wird für nichtig erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen vom 20. Juli 2000 – ABS – i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. September 2001.
Er ist Eigentümer der beiden Grundstücke Parzellen Nrn. … und …, die in einer der in § 2 ABS normierten acht Abrechnungseinheiten, nämlich dem „Stadtgebiet im Übrigen” (§ 2 Nr. 8 ABS), liegen. Für diese Grundstücke ist er mit Bescheiden vom 18. Januar 2000 zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen worden. Über die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Mit seinem am 18. April 2002 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller vor allem die Unwirksamkeit der vorbezeichneten Abrechnungseinheit sowie des in § 6 ABS geregelten Beitragsmaßstabes geltend. Zur Begründung im Einzelnen trägt er vor: Bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge müsse noch ein konkreter Bezug zu dem Grundstück des einzelnen Beitragspflichtigen bestehen. Werde dieser Bezug aufgegeben, so handele es sich bei der Abgabe nicht mehr um einen Beitrag, sondern um eine „Straßensteuer”. Genau hierfür plädierten die Antragsgegnerin sowie der Gemeinde- und Städtebund, indem sie auf die Verstetigung der kommunalen Investitionsaufträge und die vermeintlich geringere Belastung der Eigentümer hinwiesen. Die von ihm in erster Linie beanstandete Abrechnungseinheit genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie Verkehrsanlagen enthalte, die im Außenbereich lägen. Dies gelte insbesondere für die den Ortsteil R… und den Bereich der ehemaligen Kasernen mit dem Kernstadtgebiet verbindenden Straßen. Dadurch werde der nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats für eine Abrechnungseinheit notwendige funktionale Zusammenhang unterbrochen. Auch das restliche Stadtgebiet sei entschieden zu groß und zu unorganisch, um zu einer einzelnen Abrechnungseinheit zu...