rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung. Arbeitszeit. Arbeitszeitregelung. Alimentationsprinzip. Abgeltung. Anwesenheit. Beamter. Bereitschaftsdienst. Besoldungsrecht. Dienst. Dienstbereitschaft. Dienstort. Dienstzeit. dienstliche Belastung. Freizeit. Rufbereitschaft. Ruhezeit. Europarecht. Gemeinschaftsrecht. europäische Richtlinie. Mehrarbeit. Mehrarbeitsvergütung. Überstunden. Vergütung. Beamtenrechts (Arbeitszeit)
Leitsatz (amtlich)
Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.
Normenkette
Richtlinie 93/104/EG; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 48 Abs. 1; MVergV §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 2; LBG § 80 Abs. 2
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 7 K 434/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, der als Justizvollzugshauptsekretär im Dienst des beklagten Landes steht, ist bei der Jugendarrestanstalt in W. eingesetzt. Dort versieht er u.a. (nächtlichen) Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit, dessen Gesamtdauer er nicht nur zu 50 v.H., sondern in vollem Umfang finanziell abgegolten haben möchte.
Zur Begründung dieses unter dem 12. Juli 2001 vorgebrachten Begehrens führte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober – 303/98 – an, wonach der in persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn erbrachte Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sei.
Mit Schreiben vom 7. September 2001 vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass er bei Beamten nach wie vor auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 6. August 1974 Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mit mindestens 15 v.H., höchstens 50 v.H. seiner Zeitdauer anzurechnen habe.
Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 – C 303/98 – zur Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Spanien noch die Richtlinie 93/104/EG unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland setzten. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag ergangen und binde daher nur die Beteiligten des nationalen Rechtsstreits. Ihm komme mangels Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch keine präjudizierende Wirkung zu. Ein Rückgriff auf die Richtlinie scheide aus, weil der in deren Art. 2 Abs. 1 umschriebene Begriff der Arbeitszeit nicht hinreichend bestimmt sei.
Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2002 zu verpflichten, ihm für die Jahre 1996 bis 2001 Mehrarbeitsvergütung nach der geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gebeten,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 13. November 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf volle Vergütung der in den Jahren 1996 bis 2001 als Bereitschaftsdienst geleisteten Mehrarbeit abgewiesen. Nach dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung könne Mehrarbeit nur vergütet werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen sei. Ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des Klagebegehrens lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Spanien ableiten. Im Vorabentscheidungsverfahren ergangen binde es mit Ausnahme des hier nicht relevanten Falles der Ungültigkeitserklärung von Gemeinschaftsrecht lediglich die im Ausgangsstreitverfahren entscheidenden Gerichte und dortigen Beteiligten. Der behauptete Anspruch ergebe sich ferner nicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/104/EG. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen sich der einzelne Bürger ausnahmsweise unmittelbar auf eine Richtlinie der EG/EU berufen könne, beinhalte d...