rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerrecht. Gewerbe. Gewerbekennzahl. Gewerbesteuer. Steuerpflichtiger. Betriebsstätte. Steuergläubiger. Gemeinde. hebeberechtigte Gemeinde. Gemeindegebiet. Hebeberechtigung. Gemeindeschlüssel. Finanzamt. Zuständigkeit. örtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuerbescheid. Gewerbesteuermessbescheid. Grundlagenbescheid. Folgebescheid. Bestandskraft. bestandskräftige Regelung. Regelungsumfang. Erklärungsgehalt. objektiver Erklärungsgehalt. Verbindlichkeit. Rechtswidrigkeit. Rechtswirksamkeit. Nichtigkeit. Nichtigkeitsgründe. Unanfechtbarkeit. Bindung. Bindungswirkung. Rechtsbehelfsbelehrung. Einspruch. Einwand. Rechtsschutzbedürfnis. Zuteilungsverfahren. Zerlegungsverfahren. Zuteilungsbescheid. Zerlegungsbescheid
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).
2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).
3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.
Normenkette
VwGO § 125 Abs. 1 S. 1, Abs. 1, §§ 125, 101 Abs. 2, § 101; AO § 118 S. 1, §§ 118, 125, 125 Abs. 1-2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 171 Abs. 10, §§ 171, 182 Abs. 1, §§ 182, 184 Abs. 1, §§ 184-185, 189 S. 3, §§ 189-190, 351 Abs. 2, § 351
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer durch die Beklagte.
Die im Gemeindegebiet der Beklagten wohnhafte Klägerin eröffnete im Jahre 1992 in C./Gemeinde H. in Sachsen eine Betriebsstätte für eine Werbeagentur. In der Folgezeit gab sie ihre Steuererklärungen bei dem Finanzamt in M. ab.
Im Jahre 1998 wurde der Betrieb der Klägerin vom Finanzamt B. überprüft. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihre Betriebsstätte kurzfristig nach M. im Landkreis B. verlegt. Im Gemeindegebiet der Beklagten nutzte sie vorübergehend einen ca. 20 m² großen Lagerraum für ihren Gewerbebetrieb.
Mit vier Grundsteuermessbescheiden vom 4. Dezember 1998 setzte das Finanzamt B. die Messbeträge für den Gewerbebetrieb der Klägerin auf jeweils 7.345,00 DM (1993), 7.410,– DM (1994), 408,00 DM (1995) und 0,00 DM (1996) fest. In den Grundsteuermessbescheiden wird jeweils auf Seite 1 unterhalb der Rubrik „Erläuterung” nach Angabe der Gewerbekennzahl und der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer die Beklagte als hebeberechtigte Gemeinde aufgeführt.
Durch Bescheid vom 11. Januar 1999 setzte die Beklagte für das Jahr 1993 eine Gewerbesteuer in Höhe von 23.504,– DM nebst Zinsen, für 1994 in Höhe von 25.194,– DM nebst Zinsen und für 1995 in Höhe von 1.387,20 DM nebst Zinsen fest. Außerdem wurden Vorausleistungen für 1999 in Höhe von 2.792,– DM erhoben.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie ihre Betriebsstätte während des Veranlagungszeitraumes zum überwiegenden Teil in C. unterhalten habe und daher allein die Gemeinde H. zu einer Festsetzung der Gewerbesteuer befugt sei. Die Angabe der Beklagten als Steuergläubigerin in den Messbescheiden habe lediglich deklaratorischen Charakter. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach nur die Festsetzung des einheitlichen Messbetrages mit dem Einspruch angefochten werden könne. Sie – die Klägerin – habe lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen mit dem Finanzamt B. vereinbart, dass ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer dort erfolgen solle.
Nachdem der Landkreis B. den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2003 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob diese hiergegen am 17. Februar 2003 – einem Montag – Klage, mit der sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Frage der Hebeberechtigung der Beklagten zur gerichtlichen Überprüfung stellte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Gewerbesteuerveranlagungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 1999 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B. vom 15. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund der Beratung vom 20. Juni 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die...