rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenrecht. Abgabe. Abwasser. Abwasserabgabe. Abgabesatzermäßigung. Abgabesatz. Schadstoff. Einleiterlaubnis. Regeln der Technik. allgemein anerkannte Regeln der Technik. Verdünnung. Vermischung. Jahresschmutzwassermenge. Fremdwasseranteil. Kausalität. Rahmen-AbwasserVwV. Kläranlage. Abwasserbehandlungsanlage. Schmutzwasser. Fremdwasser. Ursächlichkeit. Schmutzwassermenge. Grenzwert
Leitsatz (amtlich)
Sofern § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG eine Abgabesatzermäßigung ausschließt, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Rahmen-AbwasserVwV entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht wird, setzt dies voraus, dass die Verdünnung oder Vermischung des Abwassers ursächlich war für die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.
Normenkette
AbwAG § 9 Fassung: 1994, § 9 Abs. 5 Fassung: 1994, Abs. 5 S. 1 Fassung: 1994; LAbwAG § 9 Fassung: 1993, § 9 S. 1 Fassung: 1993
Verfahrensgang
VG Mainz (Urteil vom 29.05.2001; Aktenzeichen 3 K 660/00) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz – 3 K 660/00.MZ – wird der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 8. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als für das Veranlagungsjahr 1995 für Schmutzwassereinleitungen aus der Kläranlage O. eine höhere Abwasserabgabe als 69.840,00 DM festgesetzt worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der für das Jahr 1995 festgesetzten Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen, die aus der Kläranlage O. stammen.
Der Senat nimmt hinsichtlich des seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für Schmutzwassereinleitungen aus der Kläranlage O. im Veranlagungsjahr 1995 durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2000 gerichtet war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abgabenermäßigung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG sei nicht zu gewähren, da der Anteil des Fremdwassers an der Jahresschmutzwassermenge bewirkt habe, dass die in der maßgebenden Erlaubnis für die Kläranlage O. zugrunde gelegten Grenzwerte für die Schadstoffe Stickstoff und Phosphor nur durch eine entgegen den anerkannten Regeln der Technik vorgenommene Verdünnung oder Vermischung erreicht worden seien. Der Fremdwasseranteil an der Gesamtjahresschmutzwassermenge habe im Jahre 1995 erheblich über 50 % gelegen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläranlage O. hinsichtlich ihrer Reinigungsleistung den Anforderungen auch ohne einen unzulässig hohen Vermischungsgrad genügen könne. Der Beklagte habe eine entsprechende Berechnung vorgenommen.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten und vom Senat zuvor zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Kläranlage O. habe die maßgeblichen Überwachungswerte unabhängig von der Höhe des Fremdwasseranteils an der Jahresschmutzwassermenge einhalten können. Die Höhe des Fremdwasseranteils sei hierfür nicht kausal gewesen. Die Kläranlage habe nämlich eine entsprechende Reinigungsleistung nach Abschluss ihrer Erweiterung zum Jahresbeginn für das gesamte Veranlagungsjahr 1995 erbringen können. Dies werde dadurch belegt, dass sie in den Jahren 1996 und 1997 bei einer reduzierten Fremdwassermenge ebenfalls die Überwachungswerte eingehalten habe. Die gewünschte Abgabesatzermäßigung könne aber nicht verweigert werden, wenn die Höhe des Fremdwasseranteils an der Jahresschmutzwassermenge nicht ursächlich für die Einhaltung der maßgeblichen Werte sei.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Mai 2001, den Abwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 für das Veranlagungsjahr 1995 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2000 insoweit aufzuheben, als für Schmutzwassereinleitungen aus der Kläranlage O. eine höhere Abwasserabgabe als 69.840,00 DM festgesetzt und angefordert wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den im Veranlagungsjahr zu hohen Fremdwasseranteil an der Schmutzwassermenge, der eine durch die Kläranlage O. erbrachte Reinigungsleistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eine Abgabesatzermäßigung ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widersp...