rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsverordnung nach dem Ladenschlußgesetz (Verkaufssonntag)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Auf dem Messeplatz der Stadt … findet jährlich der Oktobermarkt statt; diese Veranstaltung wird als Jahrmarkt nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt.

Erstmals gestattete die Antragsgegnerin anläßlich des Oktobermarktes 1993 durch eine entsprechende Rechtsverordnung die Durchführung eines Verkaufssonntags. Am 18. August 1994 erließ die Antragsgegnerin erneut aus Anlaß des Oktobermarktes 1994 (vom 15. bis 24. Oktober) eine Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Stadtgebiet und in den Stadtteilen am Sonntag, den 23. Oktober 1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, auch während des Oktobermarktes 1995 einen Verkaufssonntag im Stadtgebiet (ohne die Stadtteile …, …, …, …, …, …, … und …) zuzulassen.

Der Antragsteller ist in der …-Filiale der … AG in … beschäftigt. Mit Schriftsatz vom 26. September 1994 hat er einen Normenkontrollantrag sowie einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1994 (-11 B 12592/94.OVG-) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Nunmehr begehrt der Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag die Feststellung, daß die Rechtsverordnung vom 18. August 1994 ungültig war.

Dazu trägt er vor: Durch den Vollzug der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin sei er in seinen Rechten verletzt worden, da er aufgrund der Anordnung seines Arbeitgebers am Sonntag, den 23. Oktober 1994, habe dienstlich anwesend sein müssen. Damit sei sein öffentlich-rechtlich geschütztes Recht auf Wahrung der Sonntagsruhe beeinträchtigt worden. Die Rechtsverordnung verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz, das grundsätzlich in § 9 ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ausspreche und in § 10 abschließend die zulässigen Beschäftigungen an Sonntagen regele. Dies habe zur Folge, daß eine Rechtsverordnung zwar die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen gestatten könne, daß aber Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden dürften. In §§ 18 bis 21 des Arbeitszeitgesetzes seien diejenigen Spezialvorschriften, nach denen Abweichungen zulässig seien, ebenfalls ausdrücklich und abschließend aufgeführt. Abgesehen davon sei der Regelungsinhalt des § 14 des Ladenschlußgesetzes im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe eng und einschränkend auszulegen. Der Verordnungsgeber dürfe einen Sonntag für Verkaufsveranstaltungen nur dann freigeben, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Bedarfsdeckung der Bevölkerung bestehe. Vorliegend bestehe aber nur das Bedürfnis des Einzelhandels und damit orientiere sich die Rechtsverordnung nicht an den von einem Länderarbeitskreis erlassenen ländereinheitlichen Richtlinien. Der Oktobermarkt sei am östlichen Rand der Stadt … angesiedelt. Die zu diesem Markt strömenden Besucher würden weder im eigentlichen Stadt- und Verkaufszentrum, das ein oder zwei Kilometer entfernt liege, noch im westlich gelegenen Gewerbegebiet ein Bedürfnis zur Offenhaltung von Verkaufsstellen hervorrufen. Der frühere Minister Galle sei in einem Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin auch davon ausgegangen, daß verkaufsoffene Sonntage in Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern nicht genehmigungsfähig seien.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 18. August 1994 insoweit ungültig war, als sie das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlaß des Oktobermarktes am Sonntag, den 23. Oktober 1994, im Stadtgebiet von … mit Ausnahme der Stadtteile …, …, …, …, …, …, … und … gestattet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend: Bei dem Oktobermarkt handele es sich um eine traditionelle Veranstaltung mit überregionaler Bedeutung, die jährlich ca. 300.000 einheimische und auswärtige Besucher anlocke. Dabei reiche das Einzugsgebiet bis ins Saarland, den Rhein-Neckar-Raum sowie in den Hunsrück und in die Eifel. Das Arbeitszeitrechtsgesetz lasse bis auf redaktionelle Änderungen die §§ 14 und 17 des Ladenschlußgesetzes unangetastet und damit die Möglichkeit, verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zu veranstalten. Die Rechtsverordnung sei nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, des Einzelhandelsverbandes und der Arbeitnehmervertretungen ermessensfehlerfrei erlassen worden. Der Messeplatz selbst liege am Rand der eigentlichen Innenstadt, sei mit dem Bus angebunden und auch zu Fuß in wenigen Minuten erreichbar. Die auswärtigen Besucher aus dem Saarland und den nördlich gelegenen Landesteilen führen die Stadt von Westen an und damit zwangsläufig durch das westliche Gewerbegebiet. Besucher aus der Vorderpfalz und dem Rhein-Neckar-Raum führen die Stadt von Osten her an und damit am Einkaufszentrum „…” vorbei. Gerade die großen Parkplätze des ...

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