Detlef Burhoff, Annika Hirsch
Rdn 3851
Literaturhinweise:
Hefendehl, Observationen im Spannungsfeld von Prävention und Repression, StV 2000, 270
Krahl, Der Anwendungsbereich der polizeilichen Beobachtung nach § 163e als strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, NStZ 1998, 339
Möhrenschlager, Das OrgKG – eine Übersicht nach amtlichen Materialien – Teil 1: wistra 1992, 281, Teil 2: wistra 1992, 326
Pfeiffer, Die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten als Anwendungsvoraussetzung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen, GA 2005, 73
Schnarr, Zur Verknüpfung von Richtervorbehalt, staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung und richterlicher Bestätigung, NStZ 1991, 209
s.a. die Hinw. bei → Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, Allgemeines, Teil M Rdn 3161, bei → Observation durch die Polizei, Teil P Rdn 3352, bei → Telefonüberwachung, Allgemeines, Teil T Rdn 4435, und bei → Verdeckter Ermittler, Allgemeines, Teil V Rdn 4825.
Rdn 3852
1.a) Der durch das OrgKG 1992 in die StPO eingefügte § 163e erlaubt – unter bestimmten Voraussetzungen (Teil P Rdn 3854) – die planmäßige, grds. heimliche Beobachtung einer Person oder eines Objekts. Sie zielt, anders als die → Observation durch die Polizei, Teil P Rdn 3351, auf die Erstellung eines vollständigen Bewegungsbildes eines (mobilen) Verdächtigen durch Erlangung und Zusammenführung von Erkenntnissen (zur Abgrenzung Möhrenschlager wistra 1992, 328; Krahl NStZ 1998, 339). Zu unterscheiden ist die polizeiliche Beobachtung auch von der Herstellung von Bildaufzeichnungen gem. § 100h Abs. 1 Nr. 1 (→ Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen, außerhalb von Wohnraum, Teil M Rdn 3194) und von der kurzfristigen Observation, die auf §§ 161, 163 gestützt wird (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 163e Rn 1). Nach § 47 BKAG (früher: § 20i BKAG) ist im Bereich des § 5 BKAG dem BKA die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung erlaubt.
Rdn 3853
b) Die Beobachtung erfolgt, indem der Betroffene zur Beobachtung anlässlich polizeilicher Kontrollen ausgeschrieben wird. Für die Beobachtung werden also bereits bestehende Kontrollstellen, also z.B. die Grenzkontrollstellen, genutzt (zu nach § 111 eingerichteten Kontrollstellen Malek/Wohlers, Rn 597 ff.).
Rdn 3854
2.a) Die Ausschreibung zur Beobachtung kann gegen den Beschuldigten gem. § 163e Abs. 1 S. 1, 2 angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte – in Form des → Anfangsverdachts, Teil A Rdn 562, – für eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen (wegen der Begriffe → Rasterfahndung, Teil R Rdn 4102; → Verdeckter Ermittler, Einsatzvoraussetzungen, Teil V Rdn 4859). Allerdings ist bei § 163e kein Straftatenkatalog vorgegeben, so dass die Maßnahme grds. wegen aller Straftaten von erheblicher Bedeutung angeordnet werden kann. Voraussetzung für die Anordnung ist weiter, dass eine polizeiliche Kontrollstelle besteht. Zudem muss die Subsidiaritätsklausel des § 163 Abs. 2 S. 2 Hs. 2. beachtet werden (→ Rasterfahndung, Teil R Rdn 4097; wegen der Einzelh. i.Ü. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 163e Rn 4 ff.).
Rdn 3855
b) Gegen andere Personen als den Beschuldigten kann die polizeiliche Beobachtung ebenfalls angeordnet werden (§ 163e Abs. 1 S. 3). In diesen Fällen muss als zusätzliche Voraussetzung hinzukommen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die zu beobachtende Person bereits eine Verbindung zum Täter/Beschuldigten hat oder diese herstellen will (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 163e Rn 8; dazu auch Krahl NStZ 1998, 338; → Telefonüberwachung, betroffener Personenkreis, Teil T Rdn 4490).
Rdn 3856
c) Vom Beschuldigten und den anderen Personen i.S.d. § 163e Abs. 1 sind die sog. Begleitpersonen i.S.v. § 163e Abs. 3. zu unterscheiden. Gegen diese richtet sich die Maßnahme nicht. Sie dürfen aber im Fall des Antreffens an der Kontrollstelle erfasst und gemeldet werden (krit. dazu Krahl NStZ 1998, 341; wohl auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 163e Rn 10).
Rdn 3857
3. Zuständig für die Anordnung ist nach § 163e Abs. 4 S. 1 grds. das Gericht. Nur bei "Gefahr im Verzug" kann die Anordnung durch die StA, jedoch nicht durch eine der → Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, Teil E Rdn 2376, getroffen werden (zum Begriff → Beschlagnahme, Anordnung, Teil B Rdn 894; insbesondere zum Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme → Durchsuchung, Anordnung, Verfahren/Gefahr im Verzug, Teil D Rdn 1829 ff., und BVerfG NJW 2001, 1121), die dann gem. § 163e Abs. 4 S. 3 unverzüglich die richterliche Bestätigung beantragen muss. Wird die Maßnahme nicht binnen drei Werktagen vom Richter bestätigt, tritt sie außer Kraft (§ 163e Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 100e Abs. 1 S. 3; zum Begriff des Werktages → Telefonüberwachung, Anordnung, Teil T Rdn 4442; zum BVV s. Teil P Rdn 3860). Die Maßnahme wird grds. auf höchstens ein Jahr befristet, kann aber um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden (§ 163e Abs. 4 S. 5, 6).
Rdn 3858
4.a) Nach § 101 Abs. 4 Nr. 11 sind die Zielperson sowie die Kontaktperson zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der...