Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
Rdn 2521
Literaturhinweise:
Heghmans, Die prozessuale Rolle der Staatsanwaltschaft, GA 2003, 433
Höß, Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Schlussvortrag des Staatsanwalts, 1999
Nehm, Verpflichtung zum Plädoyer?, in: Festschrift für Karlmann Geiß, 2000, S. 111
Reinhard, Der Rechtsreferendar als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Jus 2002, 169
Schaefer, Das Fairnessgebot für den Staatsanwalt, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 491
Traut/Nickolaus, Der Ankereffekt: Schattendasein im Strafprozess Plädoyer für eine Reform des § 258 StPO, StraFo 2015, 485
Wucherer, Beeinflusst der Schlussvortrag eines Nebenklägers die richterliche Strafzumessung? Eine empirische Untersuchung der Auswirkung einer Nebenklägerbeteiligung auf die Strafzumessung, NStZ 2021, 462
s.a. die Hinw. bei → Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2526.
Rdn 2522
1. Nach dem → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 3003, erhält in der HV 1. Instanz zunächst der StA Gelegenheit zu seinem Plädoyer (zur "Reform" der Reihenfolge Traut/Nickolaus StraFo 2015, 485). Dazu ist hier auf folgende zwei Punkte hinzuweisen:
Rdn 2523
2. Anders als der Verteidiger (→ Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2526), ist der StA nach allgemeiner Meinung in Rspr. und Lit. verpflichtet, (s)ein Plädoyer zu halten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rn 10; eingehend Höß, S. 79 ff. m.w.N.). Das folgt aus §§ 160 Abs. 2, 296 Abs. 2 und der sich daraus ergebenden Pflicht der StA, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln und vorzutragen.
☆ Weigert der StA sich, ein Plädoyer zu halten, darf die HV nicht fortgeführt werden ( Nehm , S. 115). Wird sie dennoch fortgesetzt, kann der Angeklagte das mit der Revision rügen, die i.d.R. auch Erfolg haben wird (BGH NStZ 1984, 468; OLG Stuttgart NStZ 1992, 98; OLG Zweibrücken StV 1986, 51 m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt , § 258 Rn 10 f. m.w.N.; diff. Höß , S. 92). Die vorherige Anrufung des Gerichts (§ 238) ist nicht erforderlich. Es handelt sich nicht um eine Anordnung im Rahmen der → Verhandlungsleitung , Teil V Rdn 3502 , des Vorsitzenden. der StA sich, ein Plädoyer zu halten, darf die HV nicht fortgeführt werden (Nehm, S. 115). Wird sie dennoch fortgesetzt, kann der Angeklagte das mit der Revision rügen, die i.d.R. auch Erfolg haben wird (BGH NStZ 1984, 468; OLG Stuttgart NStZ 1992, 98; OLG Zweibrücken StV 1986, 51 m.w.N.; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rn 10 f. m.w.N.; diff. Höß, S. 92). Die vorherige Anrufung des Gerichts (§ 238) ist nicht erforderlich. Es handelt sich nicht um eine Anordnung im Rahmen der → Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3502, des Vorsitzenden.
Von der Weigerung des StA, ein Plädoyer zu halten, ist der Dienstvorgesetzte zu unterrichten (OLG Stuttgart, a.a.O.).
Rdn 2524
2. Inhaltlich muss sich der StA in seinem Plädoyer mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen, die Gegenstand der HV gewesen sind (§ 261), auseinandersetzen. Er muss sowohl das den Angeklagten Entlastende als auch das ihn Belastende vortragen. Der StA kann nicht nur Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten beantragen, er kann nach überwiegender Meinung vielmehr auch (noch) einen Antrag auf zusätzliche Beweiserhebungen stellen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rn 10 m.w.N.).
Rdn 2525
3. Hinsichtlich Form, Unterbrechung des Schlussvortrags, Entziehung des Rederechts und des Rechts auf Erwiderung gelten die Ausführungen bei → Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2526 ff., entsprechend (zu den Fragen des Plädoyers des StA, wenn er als Zeuge vernommen worden ist, u.a. BGH, Beschl. v. 14.2.2018 – 4 StR 550/17, NStZ 2018, 482; Beschl. v. 31.7.2018 – 1 StR 382/17, NStZ 2019, 234; → Zeuge, Staatsanwalt als Zeuge, Teil Z Rdn 4251).
☆ Ein unangemessenes Verhalten des Verteidigers , wie z.B. Unpünktlichkeit und Verlassen des Sitzungssaals während des Plädoyers des Staatsanwalts, berechtigt den Vorsitzenden nicht, in dessen Abwesenheit weiter zu verhandeln (BGH NJW 2014, 2807).unangemessenes Verhalten des Verteidigers, wie z.B. Unpünktlichkeit und Verlassen des Sitzungssaals während des Plädoyers des Staatsanwalts, berechtigt den Vorsitzenden nicht, in dessen Abwesenheit weiter zu verhandeln (BGH NJW 2014, 2807).
Siehe auch: → Berufung, Berufungshauptverhandlung, Teil B Rdn 748; → Letztes Wort des Angeklagten, Teil L Rdn 2284; → Plädoyer des Verteidigers, Teil P Rdn 2526; → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 3003.