Rdn 2410
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Rdn 2411
1. Soll gegen den Angeklagten vor oder während der HV ein Haftbefehl erlassen werden, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. § 140 Abs. 1 Nr. 4 verlangt seit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.1.2019 (BGBl. I, S. 2128) am 13.12.2019 eine Verteidigerbestellung bereits dann, wenn der Angeklagte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bedarf es der Beiordnung nicht mehr erst dann, wenn die U-Haft auch tatsächlich vollstreckt wird.
☆ Die Verteidigerbestellung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Angeklagte keinen Beiordnungsantrag stellt, in diesem Fall gebietet § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eine Beiordnung von Amts wegen (zu den Ausnahmen hiervon s. § 141 Abs. 2 S. 2) .Beiordnung von Amts wegen (zu den Ausnahmen hiervon s. § 141 Abs. 2 S. 2).
§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 nennt nur den Angeklagten, "der noch keinen Verteidiger hat". Es muss also kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte bereits einen (Wahl)Verteidiger hat. Der bislang tätige Wahlverteidiger kann aber für den Angeklagten seine Beiordnung beantragen; mit dem Antrag ist nach richtiger Auffassung zugleich die Erklärung verbunden, dass mit der Bestellung das Wahlmandat niedergelegt wird (→ Pflichtverteidiger, Bestellung in der Hauptverhandlung, Teil P Rdn 2388; Burhoff, EV, Rn 3819).
Rdn 2412
Eine Entscheidung über die Inhaftierung des Angeklagten erfordert nicht nur im EV, sondern auch noch während der HV eine Verteidigerbestellung, obwohl dort sicherlich nicht der Hauptanwendungsbereich der Vorschr...
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