Rdn 2410

 

Literaturhinweise:

Ahmed, Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger – Ein Appell an den Gesetzgeber, Richter und Strafverteidiger, StV 2015, 65

Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13

ders., Änderungen im Untersuchungshaftrecht, Jus 2010, 510

Böß, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, NStZ 2020, 185

Brocke-Heller, Das neue Untersuchungshaftrecht aus der Sicht der Praxis – Zwischenbilanz nach einem Jahr, StraFo 2011, 1

Busch, Zur Geltung des § 140 I Nr. 4 StPO in Fällen der Überhaft und der sog. Verfahrenskumulation, NStZ 2011, 663

Deckers, Einige Bemerkungen zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.7.2009, das am 1.1.2010 in Kraft tritt, StraFo 2010, 441

Eisenberg, Vorenthaltung notwendiger Verteidigung nach Ergreifung aufgrund Haftbefehls und als Geständnis interpretierte Teilaussagen, StV 2015, 180

Fromm, Neues zur "Umbeiordnung" des Pflichtverteidigers, NJOZ 2014, 1081

D. Herrmann, Aktuelles zur Pflichtverteidigung, StraFo 2011, 133

Heydenreich, Die Beiordnung des Verteidigers nach neuem Recht, StRR 2010, 444

ders., Die unverzügliche Beiordnung – Fluch oder Segen, StraFo 2011, 263

ders., Die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO – Der schwierige Versuch einer statistischen Erfassung, StV 2011, 700

Hillenbrand, Das neue Recht der Pflichtverteidigung, StRR 2/2020, 4

Jahn, Untersuchungshaft und frühe Strafverteidigung im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 275

ders., Die Praxis der Verteidigerbestellung durch den Strafrichter – Überblick über wesentliche Ergebnisse einer empirischen Studie zur Rechtswirklichkeit nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, StraFo 2014, 177

Kraft/Girkens, Die Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, Auswirkungen auf die Beschuldigtenvernehmung und erstes Resüme, NStZ 2021, 454

Lammer, Neuerungen im Recht der Untersuchungshaft – eine erste Bilanz, AnwBl. 2013, 325

R. Michalke, Reform der Untersuchungshaft – Chance vertan?, NJW 2010, 17

Müller-Jabobsen, Das neue Recht der notwendigen Verteidigung, NJW 2020, 757

Peters/Krawinkel, Die notwendige Verteidigung bei Untersuchungshaft: Zum sachlichen Anwendungsbereich der neuen §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 Satz 4 StPO, StRR 2010, 4

Püschel, Vermeidung von Untersuchungshaft, StraFo 2009, 134

Salinski, Pflichtverteidiger am Sonntag, StV 2008, 500

Schlegel/Wohlers, Der "Anwalt der ersten Stunde" in der Schweiz – Zugleich ein Beitrag zu den menschenrechtlichen Mindeststandards der Strafverteidigung, StV 2012, 307

Schlothauer, Pflichtverteidigerbeiordnung nach Inhaftierung, in: Samson-Festschrift 2010, S. 709 ff.

ders., Neuregelung der Pflichtverteidigung: effektiver und praxistauglicher!?, StV 2017, 557

Thielmann, "Ihnen ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen!" – Zur Belehrung des Verhafteten über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Haftbefehlverkündungstermin, HRRS 2013, 283

Weider, Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, StV 2010, 102

Wenske, Die Beiordnung des Pflichtverteidigers (§§ 141 IV, 142 StPO). Alte Fragen im neuen Gewand, NStZ 2010, 479

Wohlers, Die "unverzügliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Gefährdung des Anspruchs auf effektive Verteidigung?, StV 2010, 151; s.a. die Hinw. bei → Haftfragen, Teil H Rdn 2030, und bei Burhoff, EV, Rn 3484."

 

Rdn 2411

1. Soll gegen den Angeklagten vor oder während der HV ein Haftbefehl erlassen werden, ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen. § 140 Abs. 1 Nr. 4 verlangt seit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.1.2019 (BGBl. I, S. 2128) am 13.12.2019 eine Verteidigerbestellung bereits dann, wenn der Angeklagte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt wird. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bedarf es der Beiordnung nicht mehr erst dann, wenn die U-Haft auch tatsächlich vollstreckt wird.

 

☆ Die Verteidigerbestellung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Angeklagte keinen Beiordnungsantrag stellt, in diesem Fall gebietet § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eine Beiordnung von Amts wegen (zu den Ausnahmen hiervon s. § 141 Abs. 2 S. 2) .Beiordnung von Amts wegen (zu den Ausnahmen hiervon s. § 141 Abs. 2 S. 2).

§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 nennt nur den Angeklagten, "der noch keinen Verteidiger hat". Es muss also kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte bereits einen (Wahl)Verteidiger hat. Der bislang tätige Wahlverteidiger kann aber für den Angeklagten seine Beiordnung beantragen; mit dem Antrag ist nach richtiger Auffassung zugleich die Erklärung verbunden, dass mit der Bestellung das Wahlmandat niedergelegt wird (→ Pflichtverteidiger, Bestellung in der Hauptverhandlung, Teil P Rdn 2388; Burhoff, EV, Rn 3819).

 

Rdn 2412

Eine Entscheidung über die Inhaftierung des Angeklagten erfordert nicht nur im EV, sondern auch noch während der HV eine Verteidigerbestellung, obwohl dort sicherlich nicht der Hauptanwendungsbereich der Vorschr...

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