Rdn 2494
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496.
Rdn 2495
Ein Privatkläger kann nicht Zeuge sein. Er hat im Verfahren eine Parteirolle, die es ausschließt, dass er in eigener Sache als Zeuge vernommen wird (BayObLG NJW 1961, 2318; Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 374 Rn 6). Das gilt – bei mehreren Privatklägern – auch hinsichtlich der gegen einen anderen Privatkläger desselben Verfahrens verübten Straftat.
Siehe auch: → Privatklageverfahren, Teil P Rdn 2496.
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