Rdn 2545

1. Ist in der HV wegen Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, die → Zuziehung eines Dolmetschers, Teil Z Rdn 4320, erforderlich, wird nach § 185 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GVG ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache grds. nicht geführt. Es kann aber gem. § 185 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GVG eine teilweise fremdsprachige Protokollierung in Betracht kommen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet.

 

Rdn 2546

2. Die Anordnung liegt im Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts, so z.B., wenn ein (Hauptbelastungs-/Entlastungs-)Zeuge in einer fremden Sprache zu einem Komplex aussagt, den der Dolmetscher nicht ohne besondere Fachkenntnisse übersetzen kann. Die Ausübung des Ermessens durch das Gericht kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob es ermessensfehlerfrei ausgeübt worden ist (BGH NStZ 1984, 328).

 

☆ Der Verteidiger kann nach § 185 Abs. 1 S. 3 GVG beantragen , dass dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt wird.beantragen, dass dem Protokoll eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt wird.

Siehe auch: → Protokoll der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil P Rdn 2522.

[Autor] Burhoff

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