(1) Der Verpfändungsvertrag kann sowohl von dem Pächter wie von dem Kreditinstitut niedergelegt werden.

 

(2) 1Das Amtsgericht hat den Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages nach Tag und Stunde auf dem Verpfändungsvertrag oder einem damit zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken. 2Über den Zeitpunkt der Niederlegung ist dem, der den Vertrag niedergelegt hat, eine Bescheinigung zu erteilen.

 

(3) Das Kreditinstitut hat alsbald nach der Niederlegung dem Verpächter eine Abschrift des Verpfändungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes der Niederlegung mitzuteilen.

 

(4) Nach dem Erlöschen des Pfandrechts ist der Verpfändungsvertrag dem Pächter auf Antrag herauszugeben; zum Nachweis des Erlöschens genügt die im § 14 Abs. 3 bezeichnete Erklärung.

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