Rz. 8
Das Gründungsverfahren der private company limited by shares kann sowohl online als auch physikalisch erfolgen. Bei der online-Gründung werden die erforderlichen Dokumente über den e-service der Aufsichtsbehörde, sog. Securities and Exchange Commission Pakistan (SECP), eingereicht. Die physikalische Gründung erfolgt anhand des Inc. Form-II durch den Registrar of Companies. Zur Gründung einer Gesellschaft sind neben dem eigentlichen Antrag, Inc. Form-II, bestimmte Dokumente beim registrar of companies einzureichen.
Im Einzelnen werden die folgenden Schritte bei einem Gründungsverfahren durchlaufen:
a) Überprüfung der Verfügbarkeit des Unternehmensnamens
Rz. 9
Zunächst muss die Firmierung vom registrar bewilligt werden (approval of name), sec. 10 (4). Die Anforderungen an den Unternehmensnamen werden in sec. 10 ff. geregelt. Bei der Namensreservierung kann der Antragsteller innerhalb des Antrags, sog. Inc. Form-I, bis hin zu drei Namen in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Reservierung angeben. Allerdings ist der Unternehmensname so zu wählen, dass dieser weder unpassend noch irreführend ist. Eine detaillierte Auflistung nicht verwendbarer Wörter findet sich in der Companies (Incorporation) Regulation, 2017.
Als Hilfestellung für die Namenssuche wird zusätzlich eine Namensdatenbank auf der Website der Security and Exchange Commission Pakistan (SECP) geführt.
Rz. 10
Neben dem Antrag ist der Einzahlungsbeleg der Gebühr beizufügen. Die Gebühr beträgt 200 Rupien für die Online Registrierung und 500 Rupien für die physikalische Einreichung pro Namen. Sofern der Name verfügbar ist, wird dieser für 60 Tage reserviert, sec. 10 (4); sec. 3 (4) der Companies (Incorporation) Regulations, 2017.
Rz. 11
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Name noch nicht anderweitig besetzt ist, stellt der Registrar sodann das Confirmation of Availability of Name Certificate aus.
b) Erstellung des Gesellschaftsvertrags
Rz. 12
Als Nächstes muss der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Dieser besteht aus dem Memorandum of Association sowie den Articles of Association. Zum Inhalt siehe näher Rdn 30 ff.
c) Einreichung der erforderlichen Dokumente
Rz. 13
Bei dem registrar of companies sind jeweils das Original-Exemplar des Memorandums und der Articles of Association sowie je drei Kopien einzureichen. Bei der online Anmeldung ist hingegen eine Kopie ausreichend.
Rz. 14
Des Weiteren sind gem. sec. 16 (a) eine Compliance-Bestätigung sowie das Formular 21 einzureichen.
Die Compliance Bestätigung beinhaltet die Erklärung einer zur Gründung bevollmächtigten oder in den Articles als Director bestimmten Person, dass alle Gründungsvoraussetzungen, wie sie im Companies Act 2017 vorausgesetzt werden, erfüllt sind.
Das Formular 21 enthält Angaben zum Satzungssitz und muss innerhalb von 28 Tagen nach der Gründung bzw. der Geschäftsaufnahme eingereicht werden. Der genaue Zeitraum bestimmt sich danach, welches Ereignis früher eintritt. Dies kann allerdings auch online erfolgen. In der Praxis erfolgt die Einreichung des Formulars in der Regel mit der Einreichung der sonstigen Unterlagen an den registrar (siehe Rdn 65 ff.). Weiterhin ist das Formular 29 einzureichen, welches das Register der directors darstellt.
Rz. 15
Darüber hinaus sind eine Kopie des availability of name certificates des registrars beizufügen sowie die Kopien der Personalausweise oder Reisepässe der Gründer, ferner ein Bankbeleg über die Zahlung der jeweiligen Gebühren.
d) Gründungsurkunde, Gründungsdauer
Rz. 16
Nach Einreichung aller Dokumente wird das Unternehmen im Register eingetragen und die Gesellschaft erhält die Gründungsurkunde (certificate of Incorporation). Der private limited ist die Geschäftsaufnahme mit der Gründung gestattet; die Gründungsurkunde ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Rz. 17
Sodann erfolgt die Berufung des chief executive innerhalb von 14 Tagen und des ersten Wirtschaftsprüfers spätestens 60 Tage nach der Gründung. Das Firmensiegel wird festgesetzt und die Firmenkonten werden eröffnet. Die Namen der Gründer werden in das Mitgliederregister aufgenommen und die Anteile werden ausgegeben.
Rz. 18
Der registrar hat sich bei der Gründung an einen festen Zeitplan zu halten. Dieser findet sich in sec. 9 der Companies (Registration Offices) Regulations, 2003. Die erforderliche Zeit der Gründung beträgt demnach zwei bis drei Wochen. Das Stammkapital muss dabei innerhalb des Gründungsprozesses nicht eingezahlt werden.
Rz. 19
Die private limited company by shares wird auf unbestimmte Zeit errichtet und endet mit ihrer formalen Abwicklung.