I. Gesetzlicher Mindestinhalt
Rz. 29
Das Memorandum of Association stellt die Verfassung der Gesellschaft dar. In diesem werden die wesentlichen Inhalte der Gesellschaft dargestellt. Es beinhaltet vor allem Regelungen im Außenverhältnis der Gesellschaft und zum Umfang der Tätigkeit. Das Memorandum of Association verpflichtet die Gesellschaft und die Gesellschafter im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung, die bestehenden Rechte und Verpflichtungen auf eine bestimmte Art und Weise zu regeln.
Rz. 30
Der obligatorische Mindestinhalt ist in sec. 27 geregelt. Grundsätzlich sind fünf Klauseln aufzunehmen: Namensklausel, Unternehmenssitzklausel, Unternehmensgegenstandsklausel, Haftungsregelung sowie die Kapitalregelung. Im Einzelnen:
Rz. 31
Das Memorandum of Association bezeichnet den Namen der Gesellschaft, der zugleich den Zusatz "(private) limited" oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen muss.
Rz. 32
Der Sitz des Unternehmens ist, sofern vorhanden, mit der Angabe der Provinz bzw., falls keine Provinz vorhanden ist, mit der Angabe der Stadt zu versehen.
Rz. 33
Als Unternehmensgegenstand kommt jeder kaufmännische Zweck in Betracht. Erforderlich ist, dass dieser Zweck gesetzlich zulässig, angemessen und hinreichend bestimmt ist. In der Regel wird im Memorandum ein Unternehmensgegenstand bezeichnet. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen dem main object, dem single object und den multiple objects. Der Unternehmensgegenstand, der im Memorandum festgesetzt wurde, gilt als main object. Werden mehrere Unternehmensgegenstände festgesetzt, liegen sog. multiple objects vor.
Rz. 34
Ein wesentlicher Bestandteil des Memorandum of Association ist die Haftungsklausel. Diese enthält die Angabe, dass die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist.
Rz. 35
Weiterhin ist die Angabe zum Gesellschaftsvermögen erforderlich. In dieser Klausel wird die Höhe des Gesellschaftsvermögens bestimmt. Außerdem enthält die Klausel die Anzahl der Geschäftsanteile. Jeder Gründer ist verpflichtet, zumindest einen Geschäftsanteil zu übernehmen, Sec. 27 (B). Die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile ist hinter dem jeweiligen Namen der Gesellschafter in der Namensklausel zu übernehmen.
Rz. 36
Zuletzt folgt die sog. Association or Subscription Clause. Diese stellt eine Art Gesellschafterliste dar. Erfasst werden neben den Namen der Gesellschafter auch deren weitere Personalien. Danach bestätigen die Gesellschafter die Übernahme der im Memorandum festgelegten Geschäftsanteile durch ihre Unterschrift. Die Unterzeichnung erfolgt in Anwesenheit mindestens eines Zeugen, der seinerseits seine Personalien anzugeben hat.
Rz. 37
Die Articles of Association sind die Satzung der Gesellschaft und regeln somit das Innenverhältnis der Gesellschaft. Diese ist dem Memorandum of Association und dem Companies Act, 2017, untergeordnet. Die Articles of Association stellen einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern dar. Die Regelungen der Articles of Association sind bindend und bei Nichteinhaltung auch vollstreckbar.
Rz. 38
Die Gesellschaft kann entweder nach sec. 36 (1) selbst Articles of Association aufstellen oder die Table A des First Schedule des Companies Act angefügten Regelungen im vereinfachten Verfahren übernehmen.
Rz. 39
Zum Mindestinhalt der Articles of Association gehören neben Klauseln, welche die Anteile und deren Übertragung ausführlich regeln, auch Regelungen zur Kapitalerhöhung. Sodann folgen Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Insbesondere werden Regelungen zur Bekanntmachung und zum Ablauf der Gesellschafterversammlungen festgesetzt, ferner die Stimmrechte der Gesellschafter. Einberufung, Abberufung und die Aufgaben der directors werden aufgenommen. Schließlich folgen Regelungen zur Gewinnausschüttung und zu den Rücklagen, zu den Buchhaltungspflichten und zur Auflösung sowie eine Schadensersatzklausel.
II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Rz. 40
In der Praxis ist es darüber hinaus empfehlenswert, noch weitere Klauseln aufzunehmen. So sollte zunächst eine Klausel aufgenommen werden, die den Ankauf von anderen Unternehmen festsetzt. Empfehlenswert sind Klauseln, die die Eingehung einer Gewinnverteilung, einer Fusion oder eines Joint Ventures oder Ähnliches mit einer natürlichen Person oder einem Unternehmen sowie die Übernahme von Anteilen an Gesellschaften, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck verfolgen, enthalten. Auch sollten Regelungen getroffen werden, welche die Förderung von anderen Unternehmen mit Gewinnabsichten beinhalten. Schließlich sollten Regelungen zur Verpflichtungserklärung des Unternehmens sowie zu sonstigen Verkäufen oder Änderungen an dem Unternehmenseigentum oder den sonstigen Rechten des Unternehmens aufgenommen werden.