I. Kapitalarten
Rz. 47
Das Kapital der private limited company by shares lässt sich in drei Kategorien unterteilen. Zu differenzieren ist zwischen dem authorized capital, dem subscribed capital und dem paid-up capital.
Rz. 48
Das authorized capital stellt das eingetragene Kapital dar, also das Stammkapital. Dieses entspricht dem Kapital, welches bei der Registrierung im Memorandum of Association eingetragen wurde.
Rz. 49
Das subscribed capital hingegen gibt den Nennwert der ausgegebenen und gezeichneten Anteile an. Es ist weiterhin bedeutsam für die Haftung der Gesellschafter, da es zeitgleich auch die Haftungssumme der einzelnen Gesellschafter darstellt. Dabei ist die Haftung der Gesellschafter allein auf das noch nicht eingezahlte subscribed capital begrenzt.
Rz. 50
Das paid-up capital ist das tatsächlich eingezahlte Kapital der private limited company by shares.
II. Kapitalaufbringung
Rz. 51
Ein Mindestkapital gibt es bei der private limited by shares nicht. Allerdings ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu zeichnen. Als Einlagen können sowohl Bar- als auch Sacheinlagen geleistet werden. Unter Sacheinlagen fällt auch die Einbringung von Arbeitskraft oder einer Dienstleistung. Die Bareinlagen müssen nicht vollständig getätigt werden. Bei den Sacheinlagen ist zu beachten, dass diese vollständig eingebracht werden müssen. Die Einbringung hat an dem Ort zu erfolgen, an dem das Gesellschafterverzeichnis aufbewahrt wird.
Rz. 52
Nach sec. 71 erhält der Gesellschafter nach der Zeichnung der Anteile ein Share Certificate. Dieses enthält den Namen und die Anschrift des Anteilsinhabers, die Anzahl der Anteile, den gezahlten Betrag sowie die spezifische Anteilsnummer. Die Ausgabe dieses Zertifikats hat spätestens innerhalb von 90 Tagen nach der Zeichnung zu erfolgen, wird vom director unterzeichnet und muss mit dem Firmensiegel versehen sein.
III. Gründerhaftung
Rz. 53
Eine Gründerhaftung als solche gibt es im pakistanischen Recht nicht. Die Gesellschafter haften bei der private limited company by shares nur bis zur Höhe der noch nicht erbrachten Einlagen.
IV. Nachgründung
Rz. 54
Eine Nachschusspflicht zur Begleichung der offenen Verbindlichkeiten besteht gegenüber allen früheren und gegenwärtigen Gesellschaftern. Der Betrag ist dabei allerdings auf die Höhe der noch nicht geleisteten Einlage begrenzt.
V. Kapitalerhaltung
Rz. 55
Bei der private limited company by shares gibt es keine gesetzlichen Regelungen zur Kapitalerhaltung. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz ist nur für bestimmte spezielle Gesellschaften geregelt, u.a. für Banken.
VI. Eigene Anteile
Rz. 56
Der Ankauf von eigenen Anteilen ist der private limited company by shares nach sec. 86 f. nicht gestattet. Auch die directors dürfen keine Anteile der Gesellschaft für diese besitzen.
VII. Kapitalerhöhung
Rz. 57
Eine Kapitalerhöhung des authorized share capitals ist durch die Ausgabe neuer Anteile nach sec. 83 möglich. Eine Kapitalerhöhung wird erwogen durch die directors und kann nur durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung innerhalb des general meeting bestimmt werden. Eine Beschlusskompetenz der directors besteht hingegen nicht. Die Erwägung der directors zur Kapitalerhöhung ist mindestens 21 Tage vor der Gesellschafterversammlung an die Anteilseigner weiterzuleiten. Das general meeting muss einen Beschluss in Form der special resolution, also einer ¾-Mehrheit, fassen.
Rz. 58
Eine Kapitalerhöhung ist nur möglich, wenn die Articles of Association eine Kapitalerhöhung bestimmen. Sofern eine Kapitalerhöhung in den Articles of Association nicht vorgesehen ist, sind diese vor der Kapitalerhöhung zunächst zu ändern. Sodann muss die Registrierungsgebühr gezahlt werden. Dem registrar ist eine Kopie des Beschlusses, eine Mitteilung über die Kapitalerhöhung, eine Kopie des geänderten Memorandums und der Articles sowie der Überweisungsbeleg einzureichen.
Rz. 59
Der Beschluss der Kapitalerhöhung wird erst mit einer ordnungsgemäß eingereichten Bekanntmachung an den registrar wirksam. Somit sind zunächst alle neuen Anteile den bisherigen Gesellschaftern in der Reihenfolge der bereits gehaltenen Anteile anzubieten. Die Ausführungskompetenz liegt bei den directors. Diese sind verpflichtet, die bisherigen Gesellschafter über den Ankauf neuer Anteile unter Angabe der Höhe der jeweils übernehmbaren Anteile zu informieren. Erst wenn diese die Geschäftsanteile nicht übernehmen, dürfen die directors die neu hinzukommenden Anteile veräußern.
Rz. 60
Wenn die Gesellschaft das Stammkapital weit über das Mindestkapital hinaus erhöht, ist sie verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Beschlussfassung eine Mitteilung an den registrar zu senden (sec. 85 (4)). Der registrar nimmt diese Erhöhung in das Register auf. Wird dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen, fallen Säumnisgebühr...