Rz. 126
Die Gesellschaftsauflösung erfolgt gem. sec. 301 f. In sec. 293 werden drei Möglichkeiten der Gesellschafterauflösung beschrieben. Eine Auflösung kann unter Aufsicht des Gerichts erfolgen.
Rz. 127
Die Gesellschaftsauflösung i.S.d. sec. 301 durch das Gericht hingegen erfolgt durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschaft, durch Verzug mit der Einreichung von Berichten oder mit dem Abhalten von Versammlungen oder sofern die Gesellschaft ihr Geschäft nicht innerhalb eines Jahres ab der Gesellschaftsgründung aufnimmt oder für ein Jahr ruhen lässt, die Anzahl der notwendigen Gesellschafter unterschritten wird, die Gesellschaft ihre Schulden nicht begleichen kann, betrügerischen Aktivitäten nachgeht oder nicht nach dem Memorandum festgesetzte Aktivitäten unternimmt.
Rz. 128
Der dazugehörige Antrag kann von der Gesellschaft oder deren Gläubigern, nachschusspflichtigen Gesellschaftern, der SECP Commission oder dem registrar eingereicht werden. Nach sec. 75 der Companies (Court) Rules, 1997, müssen die Formulare 24, 25, 26 und eine Kopie beim registrar eingereicht werden. Der eingesetzte Liquidator wird aus der Liste der empfohlenen Liquidatoren der SECP Commission ausgewählt.
Rz. 129
Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft ist nach sec. 347 nur möglich, wenn in den Articles of Association eine bestimmte Zeit festgesetzt wurde, ein zuvor in den Articles of Association bestimmter Auflösungsgrund eintritt und ein entsprechender Beschluss mit einer ¾-Mehrheit in der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde oder ein Beschluss der Gesellschafterversammlung innerhalb der special resolutions getroffen wird.
Rz. 130
Der Beschluss ist an den registrar zu richten ist und muss durch einen Bericht des Wirtschaftsprüfers unterstützt werden. Die Erklärung muss den Hinweis enthalten, dass ein vollständiger Lagebericht aufgestellt wurde und die Gesellschaft entweder keine Verbindlichkeiten hat oder in der Lage ist, die ausstehenden Verbindlichkeiten innerhalb von maximal 12 Monaten ab der Aufnahme der Auflösung zu begleichen. Unter diese freiwillige Auflösung fallen sowohl die members als auch die creditors volutary winding ups.
Rz. 131
Unter dem members voluntary winding up versteht man eine Auflösung, die durch eine Entscheidung der Mehrheit der directors zustande gekommen ist und dem registrar mitgeteilt wurde. Das creditors voluntary winding up nach sec. 351 (5) liegt dann vor, wenn eine Erklärung der directors nicht an den registrar übermittelt wurde, sondern eine Versammlung mit den Creditors einberufen wird, auf der die Auflösung vorgeschlagen wird. Dabei haben die directors und der CEO eine vollständige Erklärung über die Gesellschaftsangelegenheiten darzulegen und eine vollständige Auflistung der Gläubiger mit der jeweiligen Forderungshöhe. Weiterhin werden ein Liquidator sowie ein Überwachungs-/Kontrollorgan gebildet.