Leitsatz
Zur Pflicht des Vermieters, die Aufstellung einer ästhetisch kaum störenden Parabolantenne auf einem an Vorder- und Seitenwänden sichtgeschützten Balkon ohne feste Verbindung zum Gebäude zu dulden.
Fakten:
Der Mieter stellte eine Parabolantenne ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Balkon der Wohnung auf, welche mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Im Mietvertrag ist unter anderem geregelt: "Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fersehen anbringen …" Der Mietvertrag regelt auch, dass der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, wenn er Antennen anbringt oder verändert. Des Weiteren ist geregelt, dass der Vermieter seine Zustimmung hierzu nicht verweigern wird, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Der BGH gibt in letzter Instanz dem Mieter recht und verneint einen Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der auf dem Balkonboden aufgestellten Parabolantenne: Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des vertrags gemäßen Gebrauchs hält. Maßgebend sind insoweit die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben. Das gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Herkunftsländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können. Wenn aber weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, zum Beispiel. weil sie im Innern des Gebäudes am Fenster oder auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist, kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 16.05.2007, VIII ZR 207/04
Fazit:
Der BGH gibt hier insbesondere dazu ein paar Anhaltspunkte, wann eine gravierende ästhetische Beeinträchtigung durch die angebrachte Parabolantenne zu verneinen ist.