Leitsatz

Zum Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, die Anbringung einer Parabolantenne am Balkon der Mietwohnung zu dulden.

 

Normenkette

BGB § 535

 

Kommentar

Der Mieter – ein deutscher Staatsangehöriger polnischer Herkunft – hatte am Balkon seiner im 11./12. Obergeschoss eines Hauses gelegenen Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters eine Parabolantenne angebracht, obwohl die Wohnung an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen war. Der Vermieter hat den Mieter auf Entfernung der Antenne in Anspruch genommen. Der Mieter hat im Wege der Widerklage beantragt, den Vermieter zur Erteilung einer Erlaubnis zu verurteilen.

Der BGH hat nach folgenden Grundsätzen entschieden:

1. Die Anbringung einer Parabolantenne an der Balkonbrüstung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, es sei denn, der Vermieter ist nach § 242 BGB verpflichtet, die Antenne zu dulden. Die fehlende Zustimmung reicht für den Beseitigungsanspruch allein nicht aus.

2. Ein Anspruch auf Duldung besteht nur dann, wenn die Antenne fachgerecht installiert ist.

3. Liegt diese Voraussetzung vor, so ist über den Duldungsanspruch aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist zunächst das durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Interesse des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Interesse ist allerdings durch das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 GG begrenzt. Danach ist dem Interesse des Vermieters an der baulich und optisch ungeschmälerten Erhaltung seines Gebäudes Rechnung zu tragen.

4. Ist die Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, so ist dem Informationsinteresse des Mieters in der Regel hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter über die Satellitenanlage eine größere Anzahl von Programmen empfangen könnte, als dies über den Breitbandanschluss möglich ist. Dies gilt auch für ausländische Mieter.

Hinweis

In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Vermieter nur dann zur Duldung verpflichtet ist, wenn der Mieter nachweist, dass eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung möglicher, durch die Antenne verursachter Schäden besteht (OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815). Der BGH lässt diesen Punkt offen. Der Anspruch des Mieters auf Duldung der Antenne darf jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Mieter keine Haftpflichtversicherung habe. Der Nachweis von Versicherungsschutz kann nämlich erst dann verlangt werden, wenn die Duldungspflicht feststeht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 5/05, WuM 2006, 28

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