Die PartG gehört zur Rechtsformgruppe der Personengesellschaften. Abgesehen davon, dass sie keine Handelsgeschäfte betreibt, weist die PartG in ihrer Rechtsstellung eine gewisse Ähnlichkeit zur OHG auf. So verweist auch das PartGG öfters auf Vorschriften des OHG-Rechts, welche für die PartG anzuwenden sind.
2.1 Rechtsfähigkeit
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, auch Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie ist damit rechtlich verselbstständigt und zudem parteifähig. Auch insoweit ist eine Partnerschaft durchaus mit der ebenfalls teilrechtsfähigen OHG vergleichbar.
2.2 Name
Zudem ist eine PartG namensrechtsfähig. Auch wenn der Name naturgemäß keine Handelsfirma sein kann, gelten die Vorschriften des HGB in weiten Teilen entsprechend.
Die Zusammensetzung des Namens der PartG ist im Detail vorgegeben: Dieser muss den Namen (nicht aber den Vornamen) mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe enthalten. Nicht zulässig ist es, die Namen anderer Personen als der Partner in den Namen aufzunehmen.
Name einer PartG
Rechtsanwalt Dr. Karl Maier und die beiden Steuerberater Rainer Schneider und Uwe Schmidt schließen sich zu einer PartG zusammen.
Mögliche Namen der Partnerschaft sind z. B. "Dr. Maier und Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater" oder "Dr. Maier, Schneider & Schmidt, Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater".
Scheidet im obigen Beispiel Dr. Maier aus, kann die Partnerschaft den bisherigen Namen und auch den Doktortitel weiterführen, auch wenn keiner der verbleibenden Partner promoviert hat. Die Rechtsprechung betraf eine Anwaltspartnerschaft und wird ggf. nicht auf alle Partnerschaften übertragbar sein. Zudem bedarf es der Einwilligung des Ausgeschiedenen bzw. seiner Erben.
Doch auch ein Fantasiename für die Partnerschaft ist möglich, z. B. "Optimum Partnerschaft, Rechtsanwalt und Steuerberater".
Bis zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft in 1994 waren die Zusätze "und Partner" oder "Partnerschaft" durchaus auch in der Firmierung bei anderen Rechtsformen enthalten. Seither stehen diese Namensbestandteile exklusiv nur noch der PartG zur Verfügung (§ 11 Satz 1 PartGG).
Innerhalb einer 2-jährigen Übergangsfrist waren alle anderen Gesellschaften verpflichtet, ihre Firmierung insoweit zu ändern bzw. durch zusätzliche Angabe der eigentlichen Rechtsform einen möglichen Irrtum auszuschließen. Auch Kapitalgesellschaften ist seither die Verwendung des Firmenzusatzes in jeglicher Schreibweise (und, & oder + Partner) versagt.
2.3 Handeln für die PartG
Ein gewisser Sonderstatus der PartG ergibt sich daraus, dass das Handeln der Partner gesetzlich geregelt ist. Zwar erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig, jedoch muss dabei vorrangig das jeweilige Berufsrecht beachtet werden.
Im Übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern Vertragsfreiheit. Dementsprechend können die Partner ihre rechtlichen Beziehungen frei gestalten. Lediglich eine Einschränkung der freien Berufsausübung durch den Partnerschaftsvertrag ist nicht zulässig.
Ungeschriebener Grundsatz ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine jeweils aktive Berufsausübung voraussetzt; nur eine Kapitalbeteiligung an einer PartG ist nicht möglich.
2.4 Geschäftsführung
Zur Geschäftsführung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt, jedoch kann dies im Partnerschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Denn anders als bei der eigentlichen Berufsausübung, ist es für den Bereich der Geschäftsführung möglich, einzelne Partner davon auszuschließen. Das Gesetz umschreibt dies mit "sonstige Geschäfte", zu denen eine eingeschränkte Berechtigung geregelt werden kann. Dies sind nach h. M. Aufgaben allgemeiner Art aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wie z. B. die Anstellung einer Bürokraft, der Kauf von Büromaterial, etc.
2.5 Vertretung
Entsprechend der Berechtigung zur Geschäftsführung ist grundsätzlich auch jeder Partner berechtigt, die Partnerschaftsgesellschaft allein zu vertreten. Auch wenn es in der Praxis gelegentlich einen anderen Anschein hat, ein Vertrag mit dem Kunden kommt immer nur zwischen dem Kunden und der PartG zustande. Der Partner handelt lediglich als Vertreter der PartG.
Eine Einschränkung der Vertretungsberechtigung ist möglich. Dazu kann im Partnerschaftsvertrag analog zu § 125 Abs. 2 HGB geregelt werden, dass z. B. Partner A von der Vertretung völlig ausgeschlossen wird, nur alle Partner zusammen oder einzelne Partner gemeinsam die PartG vertreten.