Soweit bei der obigen rechtlichen Betrachtung noch nicht dargelegt, bestehen für die Partner einer PartG folgende Rechte und Pflichten.
3.1 Welche Rechte bestehen?
3.1.1 Gewinnanteil
In den Partnerschaftsvertrag. sollten "freiwillig" auch noch Regelungen zur Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes aufgenommen werden. Denn fehlt eine solche Regelung, kommt die Grundregel aus dem GbR-Recht zum Zuge: das Ergebnis der PartG wird nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise nach gleichen Anteilen verteilt. Dies mag im Einzelfall den Anforderungen der Partner genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen z. B. Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang mit einfließen.
Schriftliche Regelung für Gewinnverteilung
Für die Praxis empfiehlt es sich, generell auch die Regeln für die Gewinnverteilung schriftlich zu fixieren. Dies trotz einer erfreulichen FG-Entscheidung, wonach eine mangels Partnerschaftsvertrag nur mündlich gefasste Gewinnverteilung grundsätzlich steuerlich zu beachten ist.
Sinnvoll werden meist auch ergänzende Regeln sein, die den Zeitpunkt und den Umfang von Entnahmen im Partnerschaftsvertrag festschreiben.
3.1.2 Stimmrechte
Für die Regeln der Mitbestimmung wird auf das OHG-Recht zurückgegriffen. Danach werden Beschlüsse über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle in einer Partnerversammlung grundsätzlich einstimmig gefasst. Hierzu ist es möglich im Partnerschaftsvertrag eine ggf. anderweitige Regelung festzulegen.
3.1.3 Kontrollrechte
Die Kontrollrechte der Partner wurden bisher aus dem Recht der OHG übernommen. Ab 2024 wird für die Kontrollrechte eines OHG-Gesellschafters wiederum auf die Regelungen für GbR-Gesellschafter zurückgegriffen. Diese Rechte sind recht weitgehend und umfassen die Möglichkeit, sich über alle Angelegenheiten der PartG persönlich zu unterrichten und dabei auch die Bücher und Papiere der PartG einzusehen.
3.1.4 Weitere Rechte
Wie bei nahezu jeder Personengesellschaft stehen den Partnern noch weitere Rechte zu; dies sind z. B.
- ein Anspruch auf Aufwendungsersatz
- das Widerspruchsrecht bei der Geschäftsführung,
- ein Entnahmerecht für Geldbeträge.
3.2 Welche Pflichten bestehen?
Neben der bereits angeführten Pflicht zur aktiven Berufsausübung, Geschäftsführung bzw. Vertretung bestehen noch weitere Verpflichtungen der Partner untereinander.
3.2.1 Wettbewerbsverbot
Einem Partner steht es nicht zu, ohne Einwilligung der anderen Partner mit der PartG in Wettbewerb zu treten. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, hierzu im Partnerschaftsvertrag eine abweichende, ggf. temporäre Regelung zu treffen.
3.2.2 Treuepflicht
Eng damit verbunden ist die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Die damit regelmäßig verbundene Pflicht zur aktiven Mitwirkung ist bereits gesetzlich im PartGG vorgesehen. Im Rahmen der Treuepflicht verbleibt damit vor allem die Pflicht jedes Partners, alles zu unterlassen, was der PartG Schaden zufügen könnte.