Die Partnerschaft unterliegt nicht den Buchführungspflichten gem. §§ 238, 242 HGB. Die vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) reicht aus. Als Mitunternehmer der Partnerschaftsgesellschaft, zählen zu den, den Partnern aus der Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnenden freiberuflichen Einkünften (§ 18 EStG), neben dem Anteil am Gewinn der Gesellschaft auch alle Vergütungen, die sie von der Partnerschaft für besondere Dienstleistungen (z.B. eine Geschäftsführertätigkeit) oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung durch die Gesellschaft (z.B. bei Gewährung von Darlehen, der Verpachtung von Grundstücken etc.) erhalten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 18 Abs.4 EStG).
Dabei sind in die Steuerbilanz der Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter aufzunehmen, die dem Gesamthandvermögen der Gesellschaft zuzurechnen sind (§ 719 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 PartGG, sog. Steuerbilanz I).
Daneben sind für die Mitunternehmer ggf. auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen zu führen (sog. Steuerbilanz II). In den Sonderbilanzen zu erfassen sind dabei alle Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar dienen, wie z.B. Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft auf Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags zur betrieblichen Nutzung überlässt (Sonderbetriebsvermögen I).
Außerdem gehören zum Sonderbetriebsvermögen diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Partners an der Gesellschaft zu dienen bestimmt sind (Sonderbetriebsvermögen II).
Zu den in diesen Sonderbilanzen zu erfassenden Sonderbetriebseinnahmen zählen u.a. die an den Partner gezahlten und bei der Gewinnermittlung der Partnerschaftsgesellschaft als Betriebsausgabe berücksichtigten Vergütungen, wie zum Beispiel ein Geschäftsführergehalt, Mieten für der Partnerschaft Gesellschaft überlassene Kanzleiräume oder die Zinsen auf ein vom Partner der Gesellschaft gewährtes Darlehen. Dabei werden diesen Einnahmen des Partners seine dadurch veranlassten Sonderbetriebsausgaben wie z.B. Refinanzierungskosten für die der Gesellschaft überlassene Darlehensvaluta, Absetzungen für Abnutzung für ein der Gesellschaft überlassenes Gebäude etc. gegenübergestellt.
In die Ermittlung der auf die Partner zu verteilender Gewinne/Verluste fließt weiterhin das Ergebnis etwa vorhandener Ergänzungsbilanzen der Partner ein, in denen Wertunterschiede auszuweisen sind, die die Beteiligung der Partner am Gesellschaftsvermögen betreffen. Hauptanwendungsfall einer Ergänzungsbilanz ist der Erwerb einer Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft zu einem Kaufpreis, der vom steuerlichen Buchwert dieser Beteiligung - ausgedrückt im Kapitalkonto des Partners - abweicht.
Als nicht entnommenen Gewinn definiert das Gesetz den Gewinn des Mitunternehmers nach Steuerbilanz vermindert um den positiven Saldo aus Einlagen und Entnahmen des Wirtschaftsjahres. Außerbilanzielle Zurechnungen wie z.B. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bleiben außer Betracht.
Der BFH hat (vor dem Hintergrund der Berechnung des Höchstbetrags gem. § 7g Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 7g Abs. 6 EStG sowie der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG) entschieden, dass eine in der Rechtsform einer Partnergesellschaft betriebene Rechtsanwaltssozietät, die an mehreren Orten Rechtsanwaltskanzleien unterhält, an denen unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Partner bestehen, nur einen einheitlichen Betrieb hat..
Rückstellung in der Sonderbilanz
Gilt die Haftungsbeschränkung gem. § 8 Abs. 2 PartGG auch im Innenverhältnis der Partner, ist ein entstehender Haftungsbetrag Sonderbetriebsausgabe des haftenden Partners; bei drohender Inanspruchnahme kann dann der betroffene Partner eine Rückstellung in seiner Sonderbilanz bilden. Zur Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei Partnerschaftsgesellschaften zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern hat sich die OFD Koblenz geäußert.
Die Anwälte sollten die Gefahr einer gewerblichen Infizierung der freiberuflichen Partnerschaft kennen. Veräußert ein Gesellschafter an einer Partnerschaftsgesellschaft seinen gesamten Mitunternehmeranteil, ist nach § 16 Abs. 2 S. 2 EStG der Wert des Anteils zwingend nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaftsgesellschaft ihren Gewinn bisher durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hatte.
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Die Zahlung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, bei der sich der Versicherungsschutz auch auf angestellte Rechtsanwälte erstreckt, ist für diese auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme übersteigenden Versicherungsschutz wählt.
Option zur Körperschaftsbesteuerung für Partnerschaftsgesellschaf...