(1) 1Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. 2Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.

 

(2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.

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