(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1. |
eine Person ihn unberechtigt besitzt; |
2. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen; |
3. |
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt. |
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)
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