(1) 1Für Passangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Passbehörden). 2Die Ausstellung ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.

 

(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Passbehörde).

 

(3) 1Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. 2Im Ausland ist die Passbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Passbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. 3Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.

 

(4) 1Der Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. 2Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. 3Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Passersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht.

 

(4a)[1] Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat.

 

(5) Passbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.

 

(6) Für die Sicherstellung sind die Passbehörden und die zur Feststellung von Personalien ermächtigten Behörden und Beamten zuständig.

[1] Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

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